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§ 18 WO-PersV - Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden. 6Die Wahlhandlung ist für die Beschäftigten öffentlich.

(2) 1Wahlberechtigte, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe behindert sind, bestimmen eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. 4Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(4) 1Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Teilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne zu sichern. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden.

(7) 1Die Stimmabgabe kann sich über mehrere Tage erstrecken. 2Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich der Dienststelle verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichen Abstimmungszeiten bestimmen.