Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 20.05.2008, Az.: 6 A 1285/06
Zahlungsansprüche für Ackerland mit Obst und Gemüse sowie andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung; Bewilligung eines Antrages auf Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen; Ermittlung eines Sachverhaltes von Amts wegen; Zurechnung von Direktzahlungen an den alten Betriebsinhaber gegenüber dem neuen Betriebsinhaber
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 20.05.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 1285/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 17732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0520.6A1285.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 34 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 12 Abs. 5 VO (EG) Nr. 795/2004
- Art. 14 Abs. 1b VO (EG) Nr. 795/2004
- Art. 41 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004
- § 22 VwVfG
- § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG
- § 25 VwVfG
- § 7 Abs. 9 InVeKoSV
- § 11 InVeKoSV
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Dr. Drews sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom 01. September 2006 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche der Klägerin einen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 16.902,27 Euro zu berücksichtigen und ihre Zahlungsansprüche dadurch entsprechend zu erhöhen und der Klägerin 39,22 Zahlungsansprüche für Ackerland mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Zahlungsansprüche.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie ist mit Gesellschaftsvertrag vom 01. Januar 2004 gegründet worden. Gesellschafter der Klägerin sind der Landwirt E. F. und seine Ehefrau G. F.. E. F. ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in H.. G. F. ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in I.. Gemäß Gesellschaftsvertrag vom 01. Januar 2004 werden die beiden landwirtschaftlichen Betriebe zukünftig gemeinsam von den Ehegatten im Rahmen einer GbR bewirtschaftet. Zuvor, insbesondere im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 und im Jahr 2003, hatte E. F. die beiden Familienbetriebe als Einzelunternehmer bewirtschaftet. Ihm wurden im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) Sonderprämien für männliche Rinder gewährt (im Jahr 2000 82,8 Einheiten, im Jahr 2001 80 Einheiten und im Jahr 2002 81,1 Einheiten).
Er meldete in dem seinem Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) Flächen zur Gesamtgröße von 48,52 ha mit dem Kulturcode 619 (sonstige Kartoffeln, nicht stärkekartoffelbeihilfefähig) und eine Fläche von 8,0290 mit dem Kulturcode 618 (Stärkekartoffeln AVEBE) an.
Am 30. März 2004 zeigte die Klägerin ihre Gründung mit Mantelbogen Agrarförderung Fläche - Tier 2004 bei der Kreisstelle J. der Landwirtschaftskammer Hannover an und legte den Gesellschaftsvertrag vom 01. Januar 2004 und ein Schreiben an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft vom 30. März 2004 vor.
Mit Informationsschreiben vom 08. April 2005 übersandte die Landwirtschaftskammer Hannover E. F. eine Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag (BIB) im Rahmen der neuen Betriebsprämienregelung. Daraus ergibt sich für sein früheres Einzelunternehmen in der Prämienart Sonderprämie für männliche Rinder ein durchschnittlicher betriebsindividueller Betrag über die Referenzjahre in Höhe von 17.073,00 Euro (ohne den Abzug für die nationale Reserve).
Am 27. April 2005 stellte die Klägerin bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in J. den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar- Umweltmaßnahmen 2005. Unter II 4.2 des Antragsformulars gab sie an, sie sei im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaber des Betriebes gewesen, für den sie betriebsindividuelle Beträge beantrage. Bei der Rubrik II 4.5 Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen machte sie kein Kreuz. Einen Vordruck zu Ziffer II 4.5 füllte die Klägerin nicht aus. Unter Ziffer II 6. des Antragsformulars - "Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS)-Genehmigungen" - beantragte die Klägerin die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im Weiteren: OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Ackerflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Ebenfalls unter Ziffer II 6. des Antragsformulars stellte die Klägerin für den Fall, dass die von ihr beantragten OGS-Genehmigungen mit Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen verbunden würden, den Antrag, diese gemäß Artikel 41 Absatz 3 VO (EG) Nr. 795/2004 auf andere Zahlungsansprüche zu übertragen. Die Klägerin fügte ihrem Antrag einen GFN bei, in dem sie für insgesamt 49,33 ha den Kulturcode 612 (sonstige Speisekartoffeln) angab.
Mit Bescheid vom 07. April 2006 setzte die Beklagte, die zum 01. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, für die Klägerin Zahlungsansprüche fest, und zwar
161,24 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland,
12,81 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 99,75 Euro/ha für Dauergrünland und
12,81 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha.
Die Beklagte gewährte der Klägerin einen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrag über die Referenzjahre in der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder nicht. Auch OGS-Genehmigungen erhielt die Klägerin nicht (vgl. Anlage 5: Ermittlung der OGS-Genehmigungen). Die Beklagte wies die im Antragsjahr 2003 beantragte OGS-Anbaufläche mit 0,00 ha und die im Antragsjahr 2005 festgestellte Festsetzungsfläche für OGS mit 186,86 ha aus. Als Kürzungskoeffizient aufgrund Überschreitung des nds. OGS-Plafonds wurde der Faktor 0,8338 angegeben.
Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben ihres Gesellschafters E. F. vom 28. April 2006 an die Beklagte und machte geltend: Die Klägerin habe einen Nullbescheid bei OGS und BIB erhalten, obwohl ihr Gesellschafter E. F. im Jahr 2003 insgesamt 53,195 ha Kartoffeln angebaut habe. Versehentlich habe er davon allerdings 8,0290 ha als AVEBE-Kartoffeln angegeben. Dies habe damals keine Rolle gespielt. Es seien aber auch Speisekartoffeln bzw. eigene Saatkartoffeln gewesen, die noch in den Kulturcode 619 umcodiert werden müssten. Er habe noch nie Stärkekartoffeln angebaut. Auch habe er die OGS im Antrag 2005 beantragt. Bei den BIB fehlten ihm 17.073 Euro für die im Bezugszeitraum vermarkteten Bullen, die ihm im Schreiben vom 08. April 2005 zugesagt worden seien.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2006 mit, dass sie dem Wunsch nach Erhöhung der festgesetzten Zahlungsansprüche nicht entsprechen könne.
Die Klägerin hat am 15. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 01. September 2006 hat die Beklagte den Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des nds. OGS-Plafonds auf 0,8083 vermindert. Sie hat der Klägerin auch in diesem Bescheid Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung nicht zugewiesen. Daraufhin hat den Klägerin den Änderungsbescheid in ihr Klagebegehren einbezogen.
Die Klägerin begehrt die Erhöhung der festgesetzten Zahlungsansprüche um einen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrag über den gesamten Referenzzeitraum in Höhe von 16.902,27 Euro (17.073 Euro abzüglich 1% für die nationale Reserve) und die Zuweisung von 45,71 (0,8083 x 56,55 ha) Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung.
Zur Begründung macht sie geltend:
Mit der Neuzuteilung (Beibehaltung) der Registriernummer mit der Endziffer 5.013 und der vollständigen Übernahme des Betriebes ihres Gesellschafters E. F. in den Betrieb der GbR zu Beginn des Jahres 2004 seien die Anwartschaften des Betriebes E. F. auf Erlangung der betriebsindividuellen Beträge und auf Zuteilung der OGS-Genehmigungen auf die klägerische GbR übergegangen. Mit den Formulierungen "Ich beantrage / Wir beantragen ..." im Antragsformular von 2005 und der Unterzeichnung durch ihren Gesellschafter E. F. sei dies auch unmissverständlich geäußert worden. Die Beklagte verstehe die Anträge der Klägerin hingegen so, als wolle diese auf die betriebsindividuellen Beträge und die OGS-Genehmigungen verzichten. Eine solche Auslegung sei nicht nachvollziehbar. Anträge seien so auszulegen, wie der Bürger sie bei objektiver Sichtweise verstanden wissen wolle. Von besonderer Bedeutung sei hierbei, dass die Zuteilung von OGS-Genehmigungen und die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen als Top Up auf den Basisbetrag der Zahlungsansprüche für den Betrieb ohne jeden tatsächlichen oder rechtlichen Nachteil sei und keinerlei zusätzliche Verpflichtungen begründe. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - habe die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nach § 24 Absatz 2 VwVfG habe sie alle für den Einzelnen bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Gemäß § 25 VwVfG solle sie die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden seien. Nach § 22 VwVfG habe die Behörde tätig zu werden, wenn ein Antrag vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte gelte für die Auslegung von Anträgen § 133 BGB entsprechend. Ein Antrag sei grundsätzlich so auszulegen, wie dies dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich sei. Es gelte der Grundsatz der Meistbegünstigung. Der Betrieb E. F. habe im Jahr 2003 auf 56,55 ha Speisekartoffeln angebaut. Versehentlich seien davon 8,0290 ha mit dem Code 618 angegeben worden. Tatsächlich habe es sich aber bei der gesamten Anbaufläche um Speisekartoffeln gehandelt, die mit dem Code 619 anzugeben waren. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kürzungsfaktors (0,8083) stünden der Klägerin 45,71 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zu. Der Betrieb habe im Jahr 2005 im Vertrauen auf die sicher zuzuteilenden OGS-Genehmigungen wiederum Speisekartoffeln - und zwar auf einer Fläche von insgesamt 49,33 ha - angebaut, für die bei Zuteilung der OGS-Genehmigungen eine Betriebsprämie zu gewähren sei. Die weitere Fortsetzung des Speisekartoffelanbaus sei ein zusätzliches Indiz dafür, dass der klägerische Betrieb mit der Antragstellung 2005 die Zuteilung von OGS-Genehmigungen zur Fortsetzung der betrieblichen Struktur und der Beibehaltung der Speisekartoffel als wichtiger Teil der betrieblichen Früchte beabsichtigt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 in der Fassung ihres Bescheides vom 01. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten,
- 1.
der Klägerin einen betriebsindividuellen Betrag über den gesamten Referenzzeitraum in Höhe von 16.902,27 Euro (17.073,00 Euro abzüglich 1% für die nationale Reserve) zu gewähren und ihre Zahlungsansprüche dadurch entsprechend zu erhöhen,
- 2.
der Klägerin 45,71 Zahlungsansprüche für Ackerland mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Zwar habe nach Artikel 33 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bei Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung eines Betriebes bis spätestens zum 31. Dezember 2004 der Betriebsinhaber ebenso wie der ursprüngliche Betriebsinhaber, dem 2000 bis 2002 eine Direktzahlung gewährt worden sei, Zugang zu den Beihilferegelungen. Der gleiche Zugang bedeute aber nicht gleichzeitig eine "automatische" Zuweisung der BIB und der OGS-Genehmigungen. Denn diese seien ebenso wie die Zahlungsansprüche personengebunden. Bei einer Betriebsübergabe müssten vorhandene Zahlungsansprüche inklusive der vorhandenen BIB und OGS-Genehmigungen auf den Betriebsnachfolger aktiv übertragen werden. Voraussetzung für die Zuweisung von BIB und OGS-Genehmigungen sei die Einreichung einer entsprechenden Anlage 3 (Antrag auf Überlassung der BIB-Einheiten gemäß Artikel 33 VO (EG) Nr. 1782/2003) bzw. des Vordrucks B wegen Betriebsveränderungen und die Beantragung unter 4.5 im Antrag 2005. Diese Vorgehensweise sei auf Bund-/Länderebene abgestimmt worden. Ob der Beklagten die Änderung des Rechtsstatus und der Bezeichnung des Betriebes bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Der ohne die Anlage 3 und ohne den Vordruck B eingereichte Sammelantrag 2005 entspreche nicht sämtlichen Anforderungen, zumal die Klägerin weder Unterlagen - wie z.B. den Gesellschaftsvertrag - beigefügt noch Hinweise anderer Art oder entsprechende Kreuze im Antrag gemacht habe. Gerade in Massenverfahren wie dem vorliegenden kämen den Antragstellern höhere Sorgfaltspflichten zu. Der Beklagten könne nicht abverlangt werden, alle theoretisch bekannten Bedingungen von sich aus zu überprüfen. Die Klägerin habe unter 4.2 des Antrags erklärt, dass sie im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaberin des Betriebes gewesen sei. Diese Angabe sei falsch, da die Klägerin im Bezugszeitraum noch nicht existiert habe. Zwar sei E. F. mit seinem Einzelbetrieb quasi Rechtsvorgänger der Klägerin, aber diese habe die streitgegenständlichen BIB nicht selbst erwirtschaftet. E. F. habe trotz des an ihn gerichteten Informationsschreibens vom 8. April 2005 für die Klägerin unter 4.5 des Antragsvordruckes nicht die Zuweisung von BIB beantragt. Ein offensichtlicher Irrtum liege insoweit nicht vor. Vielmehr sei der Antrag 2005 in sich schlüssig. Auch bezüglich der OGS-Genehmigungen liege ein offensichtlicher Irrtum nicht vor. Die Klägerin habe nicht einmal einen Antrag auf Überlassung von BIB-Einheiten gestellt. Es sei aus dem Antrag 2005 heraus nicht offensichtlich, dass sie den Antrag auf Übertragung bzw. Festsetzung von OGS-Genehmigungen nur versehentlich nicht gestellt habe. Sie habe weder unter Ziffer 4.5 das Kreuz gesetzt noch den Vordruck B eingereicht. Im Ergebnis scheide daher eine Zuerkennung von OGS-Genehmigungen aus. Für den Fall, dass die Kammer dies anders beurteile, stünden der Klägerin lediglich 39,22 OGS-Genehmigungen zu (48,52 ha OGS-Flächen x 0,8083= 39,2187 ha). Entgegen der Auffassung der Klägerin seien für das Jahr 2003 nicht 56,55 ha, sondern lediglich 48,52 ha OGS-Flächen zu berücksichtigen. Laut Angaben im GFN 2003 habe E. F. auf insgesamt 48,52 ha OGS-Kulturen mit dem Kulturcode 619 (sonstige Kartoffeln, nicht stärkekartoffelbeihilfefähig) bewirtschaftet. Auf einer Fläche von 8,0290 ha habe er laut Angaben im GFN 2003 Stärkekartoffeln mit dem Kulturcode 618 angebaut. Bei dieser Kulturart handele es sich grundsätzlich nicht um OGS-Kulturen. Zwar hätten Antragsteller, die im Jahre 2003 in ihrem GFN Stärkekartoffeln mit dem Code 617/618 angegeben und später festgestellt hätten, dass der Flächenumfang für die Erfüllung des Stärkekartoffelkontingents zu großzügig bemessen war, die entsprechende Fläche umcodieren können. Die Umcodierung habe mit dem Vordruck "Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004" bis zum 31. Januar 2005 beantragt werden können. Ein entsprechender Antrag sei hier jedoch nicht gestellt worden. Nach eigenen Angaben der Klägerin habe sie bzw. ihr Gesellschafter E. F. ein Stärkekartoffelkontingent zu keinem Zeitpunkt innegehabt. Deshalb sei dieser Sonderfall nicht einschlägig. Daneben hätten auch Flächen, die ein Antragsteller in 2003/2004 bewirtschaftet und nicht in seinem Flächenantrag angegeben habe, in seinem GFN ergänzt werden können. Aber auch diese Ausnahme sei nicht einschlägig. Denn E. F. habe die Flächen angegeben und sie lediglich falsch kodiert. Im Übrigen habe die Klägerin auch insoweit die Antragsform und -frist nicht gewahrt. Folglich könnten im Jahr 2003 allenfalls 48,52 ha Flächen als OGS-fähig (Code 619) anerkannt werden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Klage hat überwiegend - im Umfang des Urteilstenors - Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche ein durchschnittlicher betriebsindividueller Betrag in Höhe von 16.902,27 Euro (17.073, 00 Euro abzüglich 1% für die nationale Reserve) berücksichtigt wird (dazu unter 1.). Sie kann darüber hinaus die Zuweisung von 39,22 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung verlangen. Hingegen ist ihr Begehren auf die Zuweisung weiterer 6,49 OGS-Genehmigungen unbegründet (dazu unter 2.).
1.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. 1 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. 1 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. 1 141/18) mit späteren Änderungen. Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz, BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I. S. 495) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung, BetrPrämDurchfV) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3204) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I. S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04. April 2007 (BGBl. I, S. 489) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 08. Mai 2008 (BGBl. I S. 801), erfolgt.
Die Klägerin erfüllt die persönlichen Beihilfevoraussetzungen des Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003.
Nach der Grundkonstellation des Art. 33 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 (= die Jahre 2000 bis 2002) im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde. Die Klägerin ist zwar als Personenvereinigung, deren Betrieb sich im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, "Betriebsinhaber" im Sinne des Art. 33 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) Nr. 1782/2003); ihr sind jedoch im Bezugszeitraum Direktzahlungen nicht gewährt worden, weil sie erst danach, nämlich zum 01. Januar 2004, gegründet worden ist (vgl. den Gesellschaftsvertrag vom 01. Januar 2004).
Einschlägig ist hier jedoch Art. 33 Abs. 2 der VO (EG) 1782/2003. Nach dieser Vorschrift hat - wenn derjenige Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, im Zeitraum 2000 bis 2002 oder spätestens am 31. Dezember 2004 seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung ändert - der "geänderte" Betriebsinhaber wie der ursprüngliche Zugang zur Betriebsprämienregelung. Der Landwirt E. F. und seine Ehefrau haben sich mit Wirkung vom 01. Januar 2004 - also spätestens am 31. Dezember 2004 - zu einer GbR zusammengeschlossen und damit den Rechtsstatus des vormaligen Einzelunternehmens E. F. geändert. Dieser hatte im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) als Einzelunternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem sowohl sein eigener Hof als auch derjenige seiner Ehefrau gehörten, bewirtschaftet. Ihm waren Direktzahlungen nach Anlage VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 - nämlich Sonderprämien für männliche Rinder - gewährt worden.
Die Klägerin hat Anspruch auf Berücksichtigung des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages, der sich aus diesen Direktzahlungen im Bezugszeitraum ergibt (17.073,00 EUR, abzüglich 1% für die nationale Reserve = 16.902,27 EUR).
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Berücksichtigung des von E. F. erwirtschafteten durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages nicht entgegen, dass die Klägerin im Antragsvordruck zu Ziffer II 4.5 Angaben zum Betriebsübergang nicht gemacht und einen entsprechenden Vordruck nicht ausgefüllt hat.
Die Regelung des Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Zurechnungsnorm. Dem neuen Betriebsinhaber werden Direktzahlungen an den alten Betriebsinhaber bei Erfüllung der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen zugerechnet. Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 795/2004 konkretisiert Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend, dass der Wert der Zahlungsansprüche auf Basis des Referenzbetrages des ursprünglichen Betriebes festgesetzt wird.
Einer ausdrücklichen Antragstellung für die Überleitung des Anspruches auf Zuweisung der betriebsindividuellen Beträge des ursprünglichen Betriebsinhabers bei Änderung des Rechtsstatus eines Betriebes, wie sie die Beklagte unter Ziffer II 4.5 des Antragsformulars fordert, bedurfte es nicht.
Dies ergibt sich aus den Vorschriften über die Beantragung der Zahlungsansprüche, insbesondere Art. 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 und § 11 InVeKoSV. Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 beantragen die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen. Den Betriebsinhabern werden nach Abs. 3 der Vorschrift keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen. Entsprechend regelt § 11 Abs. 1 InVeKoSV, dass die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 schriftlich zu beantragen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist in dem Antrag für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 in der dort näher bezeichneten Weise genutzt wurden. Satz 4 der Vorschrift enthält spezielle Anforderungen an die Angaben im Falle der Milcherzeugung. Weitere Anforderungen an das Erbringen spezieller Nachweise sind in § 11 Abs. 1 a) ff. InVeKoSV sowie teilweise in den einzelnen Vorschriften der genannten EU-Verordnungen geregelt. So hat beispielsweise der Antragsteller nach Art. 12 Abs. 5 VO (EG) Nr. 795/2004 nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber ist. Fälle höherer Gewalt sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen schriftlich mitzuteilen (Art. 40 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003). § 7 Abs. 9 InVeKoSV regelt in Bezug auf den Sammelantrag des Weiteren, dass die zuständigen Stellen neben den gesetzlichen Bestimmungen weitere Angaben fordern können, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich nur, dass der Antragsteller "die einheitliche Betriebsprämie" bei der Behörde beantragen muss. Einzelne Antragserfordernisse in Bezug auf die sich aus der Betriebsprämienregelung ergebenden besonderen Ansprüche sind nicht vorgesehen. Vielmehr hat der Betriebsinhaber lediglich den Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche zu stellen und mit dem Antrag die erforderlichen Angaben zu machen, aus denen sich die ihm zustehenden Prämienansprüche ergeben. Aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers im Antragsformular sowie der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Anlagen und Nachweise hat die Behörde die dem Antragsteller nach den zugrundeliegenden EU-Verordnungen zustehenden Zahlungsansprüche festzusetzen. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Antragstellung bei zu berücksichtigenden Besonderheiten lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen (vgl. das Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2007 - 6 A 1245/06 -).
Ist der Behörde bei Antragstellung klar erkennbar, dass sich der Rechtsstatus eines Betriebes im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 geändert hat, so hat sie diese Angaben zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Wenn eine Änderung des Rechtsstatus stattgefunden hat und dies für die Behörde aus dem Antrag deutlich wird bzw. ihr bekannt ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 die Rechtsfolge, dass der Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu der Betriebsprämienregelung hat. Dass der Betriebsinhaber diese für ihn günstige Regelung in Anspruch nehmen möchte, ergibt sich bereits aus seiner Antragstellung zur Betriebsprämienregelung selbst und bedarf einer jeweils gesonderten Beantragung nicht (vgl. das Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2007).
Aus diesem Grund bedarf es eines besonderen Antrages der Klägerin zur Überleitung der betriebsindividuellen Beträge ihres Gesellschafters, des früheren Einzelunternehmers E. F., nicht. Vielmehr genügt es, dass die Beklagte die Voraussetzungen des Überleitungstatbestandes feststellen konnte. Zwar ergibt sich der Umstand, dass der Betrieb der Klägerin zunächst als Einzelunternehmen durch den Landwirt E. F. geführt wurde, nicht aus dem Antragsformular selbst. Angaben der Klägerin unter Ziffer II 4.2 und 4.5 fehlen. Jedoch war dieser Umstand der Funktionsvorgängerin der Beklagten, der Landwirtschaftskammer Hannover, bereits bekannt. Denn die Klägerin hatte ihre Gründung der Landwirtschaftskammer Hannover schon mit dem am 30. März 2004 eingereichten Mantelbogen Agrarförderung Fläche - Tier 2004 und Agrar - Umweltmaßnahmen angezeigt. Sie hatte dabei auch den Gesellschaftsvertrag vom 01. Januar 2004 und ihr Schreiben an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft vom gleichen Tag vorgelegt. Daraus ergab sich, dass das bisherige Einzelunternehmen des Landwirts E. F. seit dem 01. Januar 2004 "komplett...von der GbR bewirtschaftet" wird. Dementsprechend hatte die Klägerin - ebenfalls am 30. März 2004 - bereits den Antrag Agrarförderung Fläche 2004 gestellt. Somit war der Landwirtschaftskammer Hannover seit dem 30. März 2004 bekannt, dass hier eine Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GbR mit dem bisherigen Einzelunternehmer und seiner Ehefrau als Gesellschaftern erfolgt war. Zudem hatte die Klägerin die dem bisherigen Einzelunternehmer zugeordnete Registriernummer (357 056 5013) erhalten.
2.
Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden. Macht ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS) nutzen, wobei der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene festlegt. Im Rahmen der für die betreffende Region nach Abs. 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Abs. 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -).
Voraussetzung für das Recht, in den Jahren 2005 bis 2007 auf beihilfefähigen Flächen Speisekartoffeln anzubauen, war danach nur, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2003 entsprechende Flächen für den Anbau von Speisekartoffeln genutzt hat. Auch wenn sich dieses Recht nach seinem Wortlaut bereits aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung selbst ergibt, ist dennoch eine entsprechende feststellende behördliche Genehmigung zum beihilfefähigen OGS-Anbau erforderlich (VG Braunschweig, a.a.O.). Das folgt aus den Abs. 6 und 7 des Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003, welche die Genehmigung erwähnen, ohne jedoch ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren zu regeln. Gemäß Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Aus dieser Regelung folgt lediglich, dass die OGS-Genehmigungen mit Zahlungsansprüchen verbunden werden (VG Braunschweig, a.a.O.). Der Sinn dieser Regelung besteht zum einen darin, den Gesamtumfang der für eine Region erteilten OGS-Genehmigungen zu dokumentieren und damit einer Überprüfung zugänglich zu machen. Zum Zweiten wird aus der Summe der erteilten Genehmigungen gegebenenfalls der für die Region anzusetzende Kürzungsfaktor ermittelt, der anzuwenden ist, wenn die für die Region gemeldeten OGS-Flächen den Umfang der regionalen Obergrenze überschreiten. Zum Dritten sind die Zahlungsansprüche verkehrsfähig, und nur durch die Verbindung eines Zahlungsanspruchs mit der OGS-Genehmigung kann auch diese übertragen werden (VG Braunschweig, a.a.O.).
Dieses Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist durch die mit der ab dem 01. Januar 2008 geltenden VO (EG) Nr. 1182/2007 vom 26. September 2007 (ABl. L 273/1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor eingeführten Änderungen mit Ausnahme weniger Dauerkulturen zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden.
Der Verordnungsgeber hat insofern dem Anliegen Rechnung getragen, dass die Beihilferegelungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln nicht vollständig in die VO (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind und dass dies zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen geführt hat. Der Verordnungsgeber hat deshalb erwogen, im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung und im Interesse der Vereinfachung die bis dahin bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vollständig in die mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen (vgl. Begründungserwägungen 19, 20 und 22 zur VO (EG) Nr. 1182/2007; vgl. VG Hannover, Urteile vom 27. Februar 2008 - 11 A 2954/06 -, 02. April 2008 - 11 A 4178/06 - und 09. Mai 2008 - 11 A 6876/06 -).
Die Bundesrepublik Deutschland hat indes nicht von der nach Art. 51 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bis zum 01. November 2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es jedenfalls nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich klarstellt (vgl. VG Hannover, a.a.O.).
Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 (Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004) bis zur Abschaffung der bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Beihilferegelungen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln finden die Regelungen der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (vgl. VG Hannover, a.a.O.).
Für diesen Zeitraum können auf Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut worden sind, nur Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aktiviert werden, die wiederum Grundlage für die Zahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2007 sind.
Die Klägerin hat für diesen Zeitraum weiterhin ein Interesse an der Klärung der Frage, dass ihr Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen zustehen.
Die Klägerin hat für diesen Zeitraum Anspruch auf 39,22 Zahlungsansprüche für Ackerland mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung.
Dabei kann offen bleiben, ob die nach den obigen Ausführungen notwendige OGS-Genehmigung zwingend einen darauf gerichteten Antrag voraussetzt (vgl. - verneinend - VG Braunschweig, a.a.O.). Denn die Klägerin hat unter Ziffer II 6. des Antrags 2005 ausdrücklich die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, welche 2003 bzw. 2004 mit (OGS) als Hauptkultur bestellt waren, beantragt. Die Beklagte ist verpflichtet, ihr entsprechende OGS-Genehmigungen zuzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen nicht voraus, dass die Klägerin im Vordruck zu Ziffer II 4.5 des Antrages Angaben zum Betriebsübergang macht.
Die Regelung des Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist - wie bereits ausgeführt - eine Zurechnungsnorm; dem neuen Betriebsinhaber werden Direktzahlungen, die dem alten Betriebsinhaber im Bezugszeitraum gewährt worden sind, bei Erfüllung der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen zugerechnet. Im Rahmen des Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 kommt es auf die Nutzung von OGS-Flächen im Jahr 2003 an. Hier kann ebenfalls eine Zurechnung der damaligen Nutzung nach Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sein, wenn der Betriebsübergang nach Ablauf des Jahres 2003 erfolgte. Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin ist erst mit Wirkung vom 01. Januar 2004 gegründet worden. Im maßgeblichen Jahr 2003 hat ihr Gesellschafter E. F. Kartoffeln als Einzelunternehmer angebaut. Damit hat die Klägerin nach Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 Anspruch auf Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen auf Basis der nachgewiesenen OGS-Hektarzahl 2003 des damaligen Einzelunternehmens E. F..
Einer ausdrücklichen Antragstellung für die Überleitung des Anspruches auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen bei Änderung des Rechtstatus eines Betriebes, wie sie die Beklagte unter Ziffer II 4.5 des Antragsformulars fordert, bedurfte es nicht. Ein derartiges Erfordernis lässt sich Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht entnehmen. Es ergibt sich auch nicht aus Art. 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 und aus den nationalen Umsetzungsnormen. Insoweit wird auf die einschlägigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Klägerin hat der Landwirtschaftskammer Hannover, der Funktionsvorgängerin der Beklagten, - wie unter 1. ausgeführt - am 30. März 2004 ordnungsgemäß ihre Gründung mitgeteilt. Die Beklagte konnte den Umfang der OGS-Flächen 2003 dem GFN entnehmen, den E. F. mit dem Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 eingereicht hat.
Dies führt dazu, dass der Klägerin 39,22 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen zuzuweisen sind. Dieser Wert errechnet sich unter Berücksichtigung der für die Region Niedersachsen/Bremen wegen der überschrittenen regionalen Obergrenze geltenden Plafondkürzung mit dem aktualisierten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 der für den Anbau von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln beantragten und nachgewiesenen 48,52 ha im maßgeblichen Jahr 2003 (Art. 60 Absätze 2 und 3 a VO (EG) Nr. 1782/2003).
E. F. hat im Jahre 2003 OGS-fähige Anbauflächen zur Gesamtgröße von 48,52 ha angemeldet (Kulturcode 619: sonstige Kartoffeln). Eine weitere Anbaufläche zur Größe von 8,0209 hat er mit dem Kulturcode 618 (Stärkekartoffeln AVEBE) kodiert. Anbauflächen mit dem Code 618 sind nicht OGS-fähig.
Eine Umkodierung ist nicht beantragt worden. Für einen offensichtlichen Irrtum (Art. 12 VO [EG] Nr. 2419/2001, nunmehr Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004) ist nichts ersichtlich. Hierfür genügt nicht das Vorbringen der Klägerin, der Einzelunternehmer E. F. habe ein Stärkekartoffelkontingent nicht innegehabt. Die Klägerin ist eine überzeugende Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb ihr Gesellschafter E. F. die streitige Fläche zur Größe von rund 8 ha dennoch im Jahr 2003 mit dem Kulturcode 618 (Stärkekartoffeln AVEBE) codiert hat, während er die anderen Kartoffelanbauflächen - auch die im GFN handschriftlich hinzugefügte Fläche - sämtlich mit dem Kulturcode 619 versehen hat. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, die streitige Fläche zur Größe von rund 8 ha sei wohl zum Anbau von Saatkartoffeln genutzt worden, erklärt die Codierung mit dem Kulturcode 618 nicht.
Zwar stellt Art. 60 Abs. 3 lit. a) VO (EG) Nr. 1782/2003 (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) nach seinem Wortlaut auf die tatsächliche Nutzung der OGS-Flächen im Referenzjahr 2003 und nicht auf die Anmeldung der Flächen im Antrag Agrarförderung 2003 ab (vgl. VG Hannover, Urteil vom 9. Mai 2008 - 11 A 6876/06 -). Die Angaben im Antrag 2003 dienen der Beklagten jedoch als Ausgangspunkt für die Festsetzung von OGS-Genehmigungen. Eine von den Angaben im GFN 2003 abweichende tatsächliche Nutzung der streitigen Anbaufläche (vgl. zu einem derartigen Fall: VG Hannover, Urteil vom 9. Mai 2008) war der Beklagten hier aus dem Verwaltungsverfahren Agrarförderung 2003 nicht bekannt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Absatz 1 GKG auf
21.422,86 Euro
(75% der streitigen Zahlungsansprüche, hier: 16.902,27 Euro und 11.661,54 Euro (45,71 x 255,12 Euro) - vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -)
festgesetzt.
Fahs
Dr. Drews