Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.11.1995, Az.: IX 103/91
Anforderungen an die Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen; Voraussetzungen für die Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden; Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 29.11.1995
- Aktenzeichen
- IX 103/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 30458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1995:1129.IX103.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 33a Abs. 2 Nr. 1a EStG
- § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977
Verfahrensgegenstand
Verschulden bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Einkommensteuer 1987-1988
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 29. November 1995,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ..., Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ..., ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewisen.
Tatbestand
Streitig ist, ob noch nach Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden Ausbildungsfreibeträge gewährt werden können, insbesondere, ob entsprechende für die Kläger steuergünstige und für den Beklagten (das Finanzamt - FA -) neue Tatsachen aufgrund groben Verschuldens der Kläger erst nachträglich bekannt geworden sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Ihre im Streitjahr 1987 am 23. Januar 18 Jahre alt gewordene Tochter ... besuchte zu dieser Zeit das Gymnasium ...
In ihren ESt-Erklärungen 1987 vom 26. Mai 1988 und 1988 vom 28. Mai 1989 machten die Kläger zwar in den Zeilen 30 und 38 Angaben zu ihrer Tochter, nicht aber Angaben in den Zeilen 101 bis 104 "Ausbildungsfreibetrag (1. Kind)"; die Zeilen 101 bis 104 strichen die Kläger jeweils durch. Demzufolge gewährte das FA in den ESt-Bescheiden 1987 vom 18. Juli 1988 und 1988 vom 31. Juli 1989 auch keine Ausbildungsfreibeträge. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
Erst mit Schreiben vom 16. April 1990 baten die Kläger, ihnen noch nachträglich Ausbildungsfreibeträge für 1987 von 1.800,00 DM und für 1988 von 2.400,00 DM zu gewähren. Dies lehnte das FA durch rechtsmittelfähigen Bescheid vom 30. Mai 1990 ab, weil den Klägern am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen grobes Verschulden treffe.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie hätten seinerzeit nicht grob schuldhaft gehandelt. Die Zeilen 101 bis 104 seien nur deshalb nicht ausgefüllt worden, weil der dortige Text irreführend gewesen sei. Wenn dort "auswärtige Unterbringung" und "Aufwendungen für die Berufsausbildung" vorgedruckt sind, komme einem nicht der Gedanke, daß auch für Schüler über 18 Jahre, die noch zu Hause wohnen, ein Freibetrag gewährt wird. Erst als ihre Tochter im Jahre 1989 ihre Berufsausbildung begonnen habe, hätten sie für dieses Jahr wegen der in Zeile 102 genannten "Berufsausbildung" Anlaß gehabt, die entsprechende Anleitung zur Steuererklärung durchzulesen. Erst dann hätten sie festgestellt, daß zur Berufsausbildung auch die Schulausbildung zähle. Außerdem hätten sie die Zeilen 101 bis 104 auch deshalb entschuldbar nicht ausgefüllt, weil dort die Worte "Auswärtige Unterbringung" und "Ausbildungsort" derart blickfangmäßig herausgestellt seien, daß sie ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgegangen seien, daß der Ausbildungsfreibetrag nur bei einer auswärtigen Unterbringung ihrer Tochter gewährt werde. Die entscheidungserheblichen Unklarheiten in den Steuerformularen hätte der durch das FR vertretene Fiskus zu vertreten, der die Formulare entworfen und in den Verkehr gebracht habe. Daß die Formulare irreführend gewesen seien, werde auch dadurch belegt, daß die Formulare für das Jahr 1990 im fraglichen Bereich entsprechend geändert worden sind.
Im übrigen sei die Tochter ... in beiden Steuererklärungen in den Zeilen 30 und 38 als Schülerin des Gymnasiums aufgeführt. Schon aufgrund dieses Umstandes hätten die Ausbildungsfreibeträge von Amts wegen berücksichtigt werden müssen, auch wenn die Tochter in der Zeile Nr. 101 der Steuererklärungen nicht noch einmal aufgeführt wurde. Zumindest hätte das FA im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darauf hinweisen müssen, daß für die Tochter ein Ausbildungsfreibetrag zustehe. Dann wäre der Antrag auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages für die Tochter sofort gestellt worden.
Nach alledem müßten deshalb noch nachträglich für die Jahre 1987 und 1988 die Ausbildungsfreibeträge gewährt werden. Dieses lehnte aber das FR durch Einspruchsbescheid vom 1. Februar 1991 ab. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Klage.
Die Kläger weisen insbesondere daraufhin, daß offensichtlich auch der Finanzverwaltung bewußt geworden sei, wie unklar ihre Steuererklärungsformulare in den fraglichen Streitjahren gewesen sind. In dem Formular 1990 werde nämlich nicht in erster Linie nach der "auswärtigen Unterbringung", sondern nach der "Berufsausbildung" des Kindes gefragt. Damit stehe jetzt die Berufsausbildung des Kindes im Vordergrund und sei für jeden Steuerpflichtigen klar, daß nicht die auswärtige Unterbringung, sondern die Berufsausbildung für die Gewährung des Freibetrages entscheidend ist. Daß die Gestaltung der Steuerformulare 1987 und 1988 in den fraglichen Punkten unklar war, werde auch dadurch belegt, daß auch ihr Prozeßbevollmächtigter als Rechtsanwalt und Notar "auf die unklare Aufmachung des für 1987 verwandten Steuerformulars hereingefallen sei". Auch er habe es versäumt, für seine Tochter einen Ausbildungsfreibetrag bei gleicher Fallkonstellation geltend zu machen, so daß ein entsprechendes Verfahren beim FA anhängig sei. Nach alledem werde als amtsbekannt vorausgesetzt, daß es in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen Steuerpflichtige versäumt haben, den ihnen zustehenden Ausbildungsfreibetrag zu beantragen, weil "sie aufgrund der Aufmachung der Formulare gar nicht auf die Idee kamen, der Ausbildungsfreibetrag könne auch für ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes volljähriges Kind mit Erfolg beantragt werden".
Die Kläger beantragen unter Verzicht auf mündliche Verhandlung,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 1. Februar 1991 das FA zu verpflichten, die ESt-Bescheide 1987 und 1988 jeweils unter Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages abzuändern.
Das FA beantragt unter Verzicht auf mündliche Verhandlung,
die Klage abzuweisen.
Dem Antrag der Kläger auf Änderung der bestandskräftigen ESt-Bescheide 1987 und 1988 könne bereits deshalb nicht stattgegeben werden, weil keine neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abgabenordnung (AO) vorlägen. Da ihm - dem FA - bereits aus dem ESt-Erklärungen bekannt war, daß die Kläger eine in Schulausbildung befindliche Tochter hatten, die im Jahre 1987 18 Jahre alt wurde, seien von den Klägern keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, sondern sei nur erstmals der Antrag nach § 33 a Abs. 2 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz (EStG) 1987 gestellt worden. Dieses sei jedoch keine neue Tatsache, sondern eine Verfahrenshandlung, die eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO nicht rechtfertige.
Im übrigen hätten es die Kläger aufgrund eines vermeidbaren Irrtums unterlassen, den Antrag auf Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages für ihrer Tochter vor Eintritt der Bestandskraft der ESt-Bescheide 1987 und 1988 zu stellen. Den Klägern sei anzulasten, daß sie beim Ausfüllen der Steuererklärungen die ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen nicht genutzt und damit ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen seien. Das von den Klägern vorgetragene Fehlverständnis von in den Steuererklärungen ausdrücklich gestellten Fragen sei vermeidbar gewesen, wenn die Steuererklärungen unter Hinzuziehung der jeweiligen Anleitungen sorgfältig gelesen worden wären. Das vorschnelle Durchstreichen der Zeilen 101 bis 104 ohne Lesen der entsprechenden Einleitungen müsse deshalb als grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet werden.
Aus dem die Angaben zu Kindern betreffenden Teil der Steuererklärung (Zeile 35 des Mantelbogens) ergebe sich, daß auch ein Schulbesuch als Ausbildung i.S.d. § 33 a Abs. 2 Nr. 1 a) EStG 1987 gelte. Darüber hinaus enthalte auch die Anleitung zur Einkommensteuererklärung einen entsprechenden eindeutigen Hinweis. Aus dieser Anleitung ergebe sich ferner, daß auch für nicht auswärtig untergebrachte Kinder ein Ausbildungsfreibetrag gewährt wird, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Entgegen der Annahme der Kläger, es - das FR - hätte aufgrund des bekannten Sachverhaltes den Ausbildungsfreibetrag von Amts wegen gewähren bzw. einen Antrag auf Gewährung anregen müsse, sei es dazu nicht verpflichtet gewesen, da§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 a) EStG 1987 einen Antrag erfordern und es wegen der von den Klägern vorgenommenen Streichung im Erklärungsvordruck ohne Verletzung der Ermittlungspflicht davon ausgehen konnte, ein Antrag sei bewußt - z.B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes - nicht gestellt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Steuerakten (St.-Nr.:) und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Klagebegehren kann schon deshalb, keinen Erfolg haben, weil bislang weder mitgeteilt noch belegt wurde, daß den Klägernüberhaupt und wenn ja welche Rufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes Anja i.S.d. § 33 a Abs. 2 Nr. 1 a) EStG 1987 erwachsen sind. Zwar kommt es für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages nicht auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen an; notwendig ist aber die Feststellung, daß dem Steuerpflichtigen überhaupt durch die Berufsausbildung Rufwendungen entstanden sind. Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung, daß Eltern für die Berufsausbildung eines Kindes ausnahmslos entsprechende Kosten erwachsen (so z.B. nicht bei Schulgeld- und Lehrmittelfreiheit; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 1987 III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442, und vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438).
Weder vorgetragen noch belegt ist außerdem, ob und welche eigenen Einkünfte, Bezüge und öffentlichen Zuschüsse i.S.d.§ 33 a s. 2 Satz 2 ff. EStG 1987 die Tochter in den Streitjahren bezogen hat.
Selbst wenn aber die Kläger die vorstehenden Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen (möglicherweise auch noch nachträglich) erfüllen würden, könnten ihnen gleichwohl die Ausbildungsfreibeträge nicht gewährt werden, weil die dafür notwendigen bestimmten Einkunftsverhältnisse der Tochter ... (vgl. vorstehende Voraussetzungen) als neue Tatsachen dem FA aufgrund groben Verschuldens der Kläger erst nachträglich bekannt geworden sind i.S.d.§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Als grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. - ebenfalls einen Ausbildungsfreibetrag betreffendes - Urteil des BFH vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65;bestätigt im Urteil des BFH vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80, 81 - linke Spalte Mitte -). Ein grobes Verschulden kann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er z.B. unzutreffende oder unvollständige Angaben macht. Der Steuerpflichtige hat gemäß § 150 s. 2 Satz 1 AO die Angaben in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um jedoch die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muß der Steuerpflichtige das Erklärungsformular und ihm dazu vom Finanzamt übersandte Anleitungen sorgfältig durchlesen. Regelmäßig grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt ein Steuerpflichtiger, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage (zum "Ausbildungsfreibetrag" wird z.B. ausdrücklich gefragt, eine Rubrik "häusliches Arbeitszimmer" enthalten Vordrucke aber regelmäßig nicht, vgl. BFH-Urteil VI R 17/91, a.a.O., 81) nicht beachtet (bestätigt nochmals im Urteil des BFH vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346), und zwar selbst dann, wenn er der Ansicht ist, eine steuerliche Vergünstigung habe im Einzelfall keine Auswirkungen (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Juli 1990 XI 623/87, EFG 1991, 229).
Bei Anwendung dieser Grundsätze trifft die Kläger grobes Verschulden an dem (jetzt unterstellten) nachträglichen Bekanntwerden der Einkommenverhältnisse der Tochter Anja.
Die Fragen zum Ausbildungsfreibetrag in den Steuererklärungsformularen waren eindeutig und unmißverständlich. Um sich hier nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen, hätten die Kläger zumindest einen kurzen Hinweis an entsprechender Stelle im Erklärungsvordruck machen müssen. Anders als bei den in den Urteilen des BFH vom 10. August 1988 IX R 219/84 - Problem der einkommensteuerrechtlichen Abziehbarkeit vorab entstandener Schuldzinsen im Jahr der Zahlung -, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131, und vom 21. Juli 1989 III R 303/84 - Problem der wiederholt geänderten Rechtslage zum Abzug von Kinderbetreuungskosten -, BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960, und vom 2. August 1994 VII R 65/93 - Problem eines Darlehens unter nahen Angehörigen -, BStBl II 1995, 264, entschiedenen Einzelfällen war der Ausbildungsfreibetrag nach§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 a) EStG 1987 eine bereits seit vielen Jahren gewährte steuerliche Vergünstigung. Rechtliche Unsicherheitenüber Anwendung und Auslegung dieser Vorschrift bestanden in den Streitjahren nicht (vgl. BFH-Urteil III R 24/87, a.a.O., 66). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Kläger nach den Gegebenheiten des Streitfalls und ihren persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wären, ihre Verpflichtung zur Mitteilung der Einkommensverhältnisse der Tochter zu erkennen. Bei sorgfältiger Prüfung der in den Erklärungsformularen gestellten Fragen und der dazu von der Finanzverwaltung gesondert mitübersandten Erläuterungen wäre der von den Klägern geltend gemachte Irrtum, Ausbildungsfreibeträge seien nur bei auswärtiger Unterbringung des Kindes möglich, vermeidbar gewesen. Die zum Ausbildungsfreibetrag im Erklärungsformular gestellten Fragen sind eindeutig; wer wann welchen Ausbildungsfreibetrag erhält, ist aus der "Anleitung" der Steuerverwaltung (vgl. z.B. Erläuterungen auf Seite 9 zu den Zeiten 101 bis 108 der ESt-Erklärung 1987) leicht ersichtlich. Das wird gerade durch das Verhalten der Kläger bestätigt, denen es offensichtlich im Jahr 1989 keine Schwierigkeiten bereitet hat, zusätzlich zu den Zeilen 29 ff. (Angaben zu Kindern ...) des (noch nicht umgestalteten) ESt-Erklärungsvordruckes 1989 auch noch die beim Ausfüllen der ESt-Erklärungen 1987 und 1988 so schwierig empfundenen Fragen in den Zeilen 101 ff. (Ausbildungsfreibetrag ...) zu beantworten. Auch das BFH-Urteil III R 24/87, a.a.O., geht offensichtlich von der Eindeutigkeit der im Steuererklärungsvordruck zum Ausbildungsfreibetrag gestellten Fragen aus.
Angesichts der klaren Fragestellungen zum Ausbildungsfreibetrag in den Steuererklärungsvordrucken brauchte das FA die Kläger auch nicht noch extra und ausdrücklich auf die Möglichkeit des Ausbildungsfreibetrages hinzuweisen. Selbst wenn aber das FA seine Fürsorgepflicht den Klägern gegenüber vernachlässigt hätte, würde dies nicht zu einem Ausschluß des Verschuldens der Kläger führen, da hier die Kläger eine Änderung der Steuerfestsetzungen zu ihren Gunsten begehren (vgl. die auf S. 66 f. des BFH-Urteils III R 24/87, a.a.O., und die auf S. 266 - rechte Spalte unten -des BFH-Urteils VIII R 65/93, a.a.O., zitierte ständige Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 s. 1 Finanzgerichtsordnung.