Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.11.1995, Az.: I 229/91
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- I 229/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 34220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1995:1128.I229.91.0A
In dem Rechtsstreit
wegen Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1990 für Stückländereien in E.
hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 28. November 1995, an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter . am Finanzgericht .
Richter am Finanzgericht .
Richter am Finanzgericht .
ehrenamtlicher Richter .
ehrenamtliche Richterin .
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, inwieweit für das Grundstück des Klägers (Kl.) ein Einheitswert festzustellen ist.
Der Kl. erwarb mit Kaufvertrag vom 3. November 1989 für ihr Naturschutzprojekt "L." insgesamt 17 bis dahin land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke in der Gemarkung E. . in einer Gesamtgröße vom ca. 124 ha. Zu den erworbenen Flächen gehörte das mit Wald bestandene Flurstück 232/14 mit einer Größe von ca. 7 ha und das 54 ha große Flurstück 11/3 mit Wald, Acker- und Grünland. Der Wald bestand aus Fichten und Kiefern. Wegen der Altersklasse und der Besteckung wird auf die Auflistung Bl. 17 der Einheitswertakten des Kl. verwiesen. Der Beklagte (Bekl.) bewertete den Grundbesitz des Kl. mit Nachfeststellungsbescheid auf den 1.1.1990 vom 16. Januar 1991 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Stückländerei) und setzte den Einheitswert auf 49. 500 DM fest. Einen entsprechenden Grundsteuermeßbetragsbescheid erließ es mit Datum vom selben Tage.
Gegen diese Bescheide hat der Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage insoweit erhoben, als darin das Waldgrundstück 232/14 und das Flurstück 11/3 mit seiner Grünlandnutzung bewertet worden sind. Er ist der Auffassung, daß die streitigen Flurstücke keiner Besteuerung unterlägen und ein Einheitswert für sie nicht mehr festzusetzen sei. Für die Grundsteuer liege eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vor. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen finde nicht statt. Sämtliche Grundstücke lägen im geplanten Naturschutzgebiet "L." und dienten dem Naturschutz. Der Wald werde forstwirtschaftlich nicht genutzt. Es sei weder eine Durchforstung beabsichtigt noch eine Abholzung. Das Flurstück 11/3 enthalte neben Wald auch Grünland und Ackerflächen. Das Grünland sei einem Landwirt zur Nutzung überlassen. Im Nutzungsvertrag seien dem Landwirt im Interesse des Naturschutzes weitgehende Nutzungsbeschränkungen auferlegt worden. So dürfe das Grünland nicht umgebrochen werden, das Bodenrelief dürfe nicht verändert werden, Entwässerungsmaßnahmen seien nicht zugelassen, bei Nutzung als Wiese dürfe das Grundstück erst nach dem 1. Juli gemäht werden, bei Nutzung als Weide dürfe nur eine begrenzte Anzahl Vieh aufgetrieben werden. Aus diesen Nutzungsbeschränkungen werde deutlich, daß eine landwirtschaftliche Nutzung im üblichen Sinne nicht vorliege. Die Nutzung durch den Landwirt sei eine reine Pflegemaßnahme, die dem Erhalt des Grünlandes diene.
Der Kl. beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 15. Mai 1991 den Einheitswert- und Grundsteuermeßbetragsbescheid auf den 1. Januar 1990 vom 16. Januar 1991 insoweit aufzuheben, als darin das Flurstück 232/14 und das Flurstück 11/3 mit Grünlandnutzung erfaßt sind.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. ist der Auffassung, daß die streitigen Flächen nicht von der Grundsteuer befreit seien. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Grundstücke nicht in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet lägen. Außerdem stehe der Befreiung § 6 GrStG entgegen. Die streitigen Flächen würden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Sie seien vor dem Erwerb durch den Kl. land- und forstwirtschaftlich genutzt worden und hätten seither keine andere Zweckbestimmung erhalten. Außerdem stehe eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung den Zwecken des Naturschutzes nicht entgegen.
Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren verwiesen.
Die Parteien haben durch Schriftsätze des Bekl. vom 14. Oktober 1991 und des Kl. vom 22. August 1991 auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Gründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Das FA hat zutreffend den angefochtenen Einheitswertbescheid nicht aufgehoben, weil der streitige Grundbesitz land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und deshalb eine Grundsteuerbefreiung nach § 6 GrStG nicht möglich ist. Zur Begründung im einzelnen verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe seines heutigen Urteils im Verfahren derselben Beteiligten wegen Einheitsbewertung für Stückländereien in W. . auf den 1. Januar 1990 (I 134/91). Die tragenden Gründe jener Entscheidung gelten auch für diesen Rechtsstreit.
Lediglich ergänzend ist für dieses Verfahren darauf hinzuweisen, daß die Nutzung des Ackerlandes in einer Größe von mehreren Hektar zu den typischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gehört. Außerdem ist der Vertrag über die Nutzung des Grünlandes zwischen dem Kl. und dem Landwirt C. (vgl. Gerichtsakten Bl. 23 ff.) erst mit Wirkung zum 1. Juli 1991 geschlossen und konnte daher die Verhältnisse am Bewertungsstichtag nicht beeinflussen.
2. Entsprechend dem Einheitswertbescheid hat auch der angefochtene Grundsteuermeßbetragsbescheid weiterhin Bestand.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).