Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.11.1995, Az.: XI 268/93
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft; Zurechnung zu Gesellschafter; Notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers; Zugehörigkeit zum Privatvermögen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 08.11.1995
- Aktenzeichen
- XI 268/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 17891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1995:1108.XI268.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG
- § 15 Abs. 2 EStG
- § 15 Abs. 1 EStG
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
Fundstellen
- DB (Beilage) 1997, 8 (Kurzinformation)
- EFG 1996, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Umqualifikation von Einkünften
Feststellung 1987 und 1989 und Gewerbesteuermeßbetrag 1989
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Grenze einer privaten Vermögensverwaltung ist jedenfalls dann überschritten, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Grundstücksobjekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert.
- 2.
Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, der daneben auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht, was insbesondere dann gilt, wenn alle veräußerten Objekte dem Gesellschafter zivilrechtlich zu Alleineigentum gehören und lediglich für ertragsteuerliche Zwecke seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zugeordnet werden.
Der XI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 8. November 1995,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung der Feststellungsbescheide 1987 und 1989 vom 31.07.1992 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 01.07.1993, werden die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1987 und 1989 auf die Beträge herabgesetzt, die sich ergeben, wenn die Einkünfte 1987 um darin enthaltene Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft ... in Höhe von 26.872 DM und die Einkünfte 1989 unter entsprechender Minderung der Gewerbesteuerrückstellung um Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft ... in Höhe von 19.575 DM und einen anteiligen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks ... in ... von 834.123 DM vermindert werden. Unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides 1989 vom 07.09.1992 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 01.07.1993 wird der Gewerbesteuermeßbetrag 1989 auf den Betrag herabgesetzt, der sich - unter Berücksichtigung der erforderlichen Minderung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz - aufgrund der geminderten Einkünfte 1989 ergibt.
Die Berechnung der Einkünfte 1987 und 1989 und des Gewerbesteuermeßbetrags 1989 wird dem Beklagten übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 58 v.H. und der Beklagte zu 42 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke ..., und ..., zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
Der Kläger ist als Makler, Hausverwalter, Zwischenvermieter und Grundstückshändler tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er an verschiedenen Mitunternehmerschaften (Firma ... GmbH & Co. KG, Firma ... und ... OHG und Grundstücksgemeinschaft ... und ...) beteiligt. Daneben betreibt er seit November 1987 ein Einzelunternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist.
In den Streit jähren 1987-1989 veräußerte der Kläger u.a. folgende Grundstücke:
- a.
..., Zweifamilienhaus, erworben am 27.12.1988, veräußert am 25.01.1909
- b.
..., Geschäftsgrundstück, erworben am 01.05.1987, veräußert am 01.09.1989
- c.
..., Geschäftsgrundstück, erwarben am 01.04.1985, veräußert am 31.12.1989.
Die Grundstücke A und B standen im Alleineigentum des Klägers, das Grundstück C gehörte ihm zusammen mit seiner Ehefrau zur ideellen Hälfte, Den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks A erfaßte der Kläger bei der Ermittlung des Gewinnes seines Einzelunternehmens. Die Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke B und C wurden steuerlich nicht erklärt.
Die laufenden Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks C wurden von dem Finanzamt ... (Steuernummer: ...) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festgestellt, und zwar in Höhe von 26.872 DM für 1987 und von 19.575 DM für 1989.
Neben seiner Beteiligung an den vorgenannten Grundstücksgeschäften war der Kläger wie folgt auf dem Immobilienmarkt tätig:
- 1.
Bis November 1986 war er als Mitunternehmer an der Grundstücksgemeinschaft ... und ... beteiligt, die einen gewerblichen Grundstückshandel unterhielt. Die letzten Veräußerungen im Rahmen dieser Gemeinschaft erfolgten im November 1986.
- 2.
In den Jähren 1986-1989 veräußerte der Kläger folgende Grundstücke:
- a.
..., erworben am 14.03.1986, veräußert am 11.08.1986,
- b.
..., erworben am 22.07.1986, veräußert am 11.11.1986,
- c.
..., erworben am 01.07.1986, veräußert am 01.01.1989.
- 3.
Die betreffenden Grundstücke standen im Alleineigentum des Klägers und wurden von ihm steuerlich als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen seiner Beteiligung an der Firma ... GmbH & Co. KG behandelt.
- 4.
Am 01.10.1987 veräußerte der Kläger im Rahmen der mit seiner Ehefrau bestehenden Grundstücksgemeinschaft das am 01.10.1981 erworbene Grundstück in ...
Im Anschluß an eine Außenprüfung für die Jahre 1987-1989 vertrat der Prüfer die Ansicht, daß auch die Veräußerung der Grundstücke B und C im Rahmen eines von dem Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels erfolgt sei. Anzahl und Art der verkauften Objekte sowie die Zeitspannen, innerhalb deren die Objekte erworben und wieder veräußert worden seien, sprächen dafür, daß die Grundstücksgeschäfte des Klägers den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung überschritten hätten. Zwar habe er 1989 lediglich die Objekte A und B als Einzelunternehmer veräußert. Bei der Prüfung, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten sei, seien jedoch auch die Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen, die der Kläger im Rahmen der Firma ... GmbH & Co. KG vorgenommen habe. Außerdem seien ihm die Geschäfte der - gewerblich tätig gewesenen - Grundstücksgemeinschaft ... sowie der - vermögensverwaltenden - Grundstücksgemeinschaft der Eheleute ... zuzurechnen. Aufgrund der kurzen Zeitspannen zwischen der Anschaffung und dem Wiederverkauf der Grundstücke spreche eine Vermutung dafür, daß der Kläger die Objekte zumindest in bedingter Verkaufsabsicht erworben habe.
Im Rahmen der Außenprüfung hatte der Kläger dem Prüfer u.a. eine Vereinbarung zwischen ihm und der Firma ... GmbH, ..., vom 14.07.1987 vorgelegt, durch die er sich u.a. dazu verpflichtete, dieser innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf des Grundstücks B einen Betrag von 500.000 DM zu zahlen und zur Sicherung dieses Anspruchs das Grundstück mit einer Grundschuld von 500.000 DM an bereitester Stelle zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Vertrag vom 14.07.1987 (Bl. 18 der den Kläger betreffenden Betriebsprüfungsarbeitsakte zu Auftragsbuch XXIII-2/91) Bezug genommen.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ das FA für die Streitjahre 1987-1989 am 31.07.1992 geänderte Bescheide zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem erteilte es am 07.09.1992 für diese Jahre erstmals Gewerbesteuermeßbescheide. Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1987 und 1988 betrugen jeweils 0 DM.
Die Gewinne/Verluste aus dem Grundstück B wurden wie folgt ermittelt:
1987 | 1988 | 1989 | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Erträge | 111.892,00 | 220.095,00 | 152.863,00 | |||
Aufwendungen | ||||||
SSK 0620605790 | 39.198,00 | |||||
SSK | 55.481,00 | 493,00 | ||||
hyp. Zinsen | 79.754,00 | |||||
hyp. Gebühren | 5.827,00 | |||||
Rente | 33.007,00 | 48.256,00 | 3.958,00 | |||
Differenz Rentenbarwert-Ablösungssumme (Rentenbarwert 31.01.1989 = 887.425,00 | 12.575,00 | |||||
Ablösung Ende Januar 1989 = 900.000,00) | ||||||
Reparaturen | 120.492,98 | 168.271,00 | 11.092,00 | |||
nicht abzugsfähige Vorsteuer | 458,87 | 922,00 | ... | |||
laufender Gewinn/Verlust | ./. | 81.264,85 | ./. | 44.835,53 | + | 39.164,00. |
Die laufenden Einkünfte aus dem Grundstück C wurden in der von dem FA ... einheitlich und gesondert festgestellten Höhe - jedoch umqualifiziert in solche aus Gewerbebetrieb - zugrundegelegt. Darüber hinaus wurde der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks wie folgt erfaßt:
Veräußerungspreis (100 %) | 3,473.250,00 DM | |
---|---|---|
Anschaffungskosten | ||
Flurstück 48/11 | 950.000,00 | |
Flurstück 80/9 | 20.000,00 | |
Gebäude 80/9 | 60.000,00 | |
./. gewährte AfA | 92.150,00 | |
Nebenkosten | 16.782,00 | |
Grunderwerbsteuer | 20.600,00 | |
Gesamt | 975.232,00 | 957.232,00 DM |
Maklerkosten | 173,250,00 | 173.250,00 DM |
Gewinn | 2.324.788,00 DM | |
davon 50 v.H. Gewinnanteil Rf. | 1.162.384,00 DM. |
Mit den dagegen eingelegten Einsprüchen machte der Kläger geltend, daß die beiden Grundstücke B und C nicht im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels, sondern zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben worden seien. Die daraus erzielten Erträge hätten seiner Alterssicherung dienen sollen. Daß der Erwerb der beiden Objekte auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen sei, ergebe sich daraus, daß zur Finanzierung langfristige Darlehensverträge (zehn Jahre) abgeschlossen und die Grundstücke für die Dauer von 10-15 Jahren (teilweise mit Verlängerungsoptionen) vermietet worden seien.
Der vorzeitige Verkauf der beiden Grundstücke sei allein auf den massiven Druck der kreditgebenden Banken zurückzuführen gewesen. Unabhängig davon fehle es im Fall des Grundstücks C an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung. Der Kaufvertrag sei am 23.11.1984, der Verkaufsvertrag erst am 28.12.1989 geschlossen worden. Außerdem sei es im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft genutzt worden, die ihrerseits nicht gewerblich tätig gewesen sei. Für die Frage, Einkünfte welcher Art im Rahmen einer Gemeinschaft erzielt würden, seien jedoch allein die Verhältnisse der Gemeinschaft, nicht die der einzelnen Gemeinschafter, maßgeblich.
Außerdem erhob der Kläger Einwendungen gegen die Höhe der vom FA im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken ermittelten Einkünfte aus Gewerbetrieb. Diese betrafen sowohl die Höhe der laufenden Einkünfte als auch die Höhe der Veräußerungsgewinne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung auf Bl. 11-15 des Einspruchsbescheides (Bl. 14-18 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Durch Einspruchsbescheid vom 01.07.1993 setzte das FA die für die Jahre 1987-1989 festgestellten Einkünfte und den für 1989 festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrag herab. Es folgte damit teilweise den Einwendungen, die der Kläger gegen die Höhe der diesen Bescheiden zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhoben hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 21-29 des Einspruchsbescheides (Bl. 24-32 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Im übrigen wies es die Einsprüche gegen die genannten Bescheide als unbegründet zurück. Die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1987 und 1988 wurden mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
Das FA hielt an seiner Auffassung fest, daß die Grundstücke B und C Bestandteil des von dem Kläger unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandels gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könnten zwar auch gewerbliche Grundstückshändler einzelne Grundstücke im Privatvermögen halten. Voraussetzung für eine entsprechende Zuordnung sei jedoch, daß sich aus objektiven Umständen die eindeutige Absicht einer langfristigen Fruchtziehung ergebe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Der von dem Kläger behauptete Umstand, daß die streitbefangenen Objekte auf Druck der kreditgebenden Banken veräußert worden seien, stehe der Annahme einer zumindest bedingten Verkaufsabsicht bereits im Erwerbszeitpunkt nicht entgegen. Im Fall des Objekts B werde diese Darstellung des Klägers im übrigen dadurch widerlegt, daß er bereits am 14.07.1987 in dem Vertrag mit der ... GmbH seine Verkaufsabsicht zum Ausdruck gebracht habe.
Auch die weiteren vom Kläger angeführten Umstände rechtfertigten nicht den Schluß, daß er die Grundstücke langfristig zur Fruchtziehung habe nutzen wollen. Da es sich bei den beiden streitbefangenen Objekten um Geschäftsgrundstücke gehandelt habe, hätten die von dem Kläger abgeschlossenen langfristigen Mietverträge die Veräußerbarkeit nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil verbessert. Die Nachfrage nach vermieteten Geschäftsgrundstücken sei erheblich größer als die nach unvermieteten Objekten.
Entgegen der Ansicht des Klägers fehle es auch im Falle des Grundstücks C an einer tatsächlichen langfristigen Fruchtziehung. Maßgeblich hierfür sei nicht der Zeitraum zwischen dem Abschluß der obligatorischen Rechtsgeschäfte, sondern der Zeitraum, innerhalb dessen der Kläger und seine Ehefrau wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks gewesen seien. Dies sei - ausgehend von den Zeitpunkten, zu denen nach den jeweiligen Verträgen Nutzen und Lasten übergegangen seien - die Zeit zwischen dem 01.04.1985 und dem 31.12.1989. Dieser Zeitraum liege unter der Grenze von fünf Jahren, von der an allenfalls eine langfristige Fruchtziehung angenommen werden könne.
Schließlich sei auch der Einwand des Klägers unbegründet, daß sein Anteil an dem Grundstück C deshalb nicht Bestandteil seines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein könne, weil die Frage der Gewerblichkeit allein nach den Verhältnissen der Grundstücksgemeinschaft als Ganzes beurteilt werden könne. Der Umstand, daß die Grundstücksgemeinschaft als solche nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig gewesen sei, schließe es nicht aus, den dem Kläger zuzurechnenden Anteil an dem Grundstück bei diesem als Teil seines Gewerbebetriebes zu behandeln.
Mit der hiergegen gerichteten Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Hinsichtlich des Grundstücks B weist er ergänzend darauf hin, daß auch die Absicherung des zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens über eine Lebensversicherung mit 25jähriger Laufzeit auf eine langfristig angelegte Fruchtziehungsabsicht schließen lasse. Das gleiche gelte für die beim Erwerb vereinbarte Verrentung der Hälfte des Kaufpreises. Eine solche Rentenverpflichtung sei er im Bereich seines gewerblichen Grundstückshandels nie eingegangen, weil sie bei einer Weiterveräußerung sehr hinderlich sei. Tatsächlich habe er das Grundstück erst veräußern können, nachdem es ihm unter großen Schwierigkeiten gelungen sei, die Rentenverpflichtung abzulösen. Schließlich spreche auch die bilanzielle Behandlung beider Grundstücke gegen ihre Zugehörigkeit zu seinem Gewerbebetrieb. Während er alle zur Weiterveräußerung bestimmten Grundstücke zeitnah und eindeutig als Betriebsvermögen erfaßt habe, sei dies im Falle der beiden streitbefangenen Objekte nicht geschehen. Dies lasse den Schluß darauf zu, daß er sie - anders als die übrigen Grundstücke - nicht in Veräußerungsabsicht erworben habe.
Selbst dann jedoch, wenn man davon ausgehe, daß die Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert worden seien, hätten sie diesem nicht von Anfang an angehört, sondern wären erst nachträglich in diesen eingelegt worden. Im Zeitpunkt des Erwerbs habe er - der Kläger - sein unter der Bezeichnung "..." betriebenes Einzelunternehmen noch gar nicht unterhalten. Dementsprechend habe ein Veräußerungsgewinn allenfalls in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Verkaufspreis und dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage entstehen können.
Schließlich hält der Kläger auch seine Einwendungen gegen die Höhe der vom FA ermittelten Veräußerungsgewinne aufrecht.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 und 1989 vom 31.07.1992 und des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1989 vom 07.09.1992 in der Fassung des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 01.07.1993 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1987 und 1989 um darin enthaltene Veräußerungsgewinne in Höhe 2.105.874,00 DM zu vermindern und die festgestellten Einkünfte sowie den festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrag entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrundeliegenden Auffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das FA hat die von dem Kläger aus dem Grundstück B erzielten Einkünfte zu Recht im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers erfaßt <§§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und 19 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - und in die Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages einbezogen (§§ 7, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -). Der Kläger unterhielt in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der u.a. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zum Gegenstand hatte. Der Kläger übte seine Tätigkeit auf dem Grundstücksmarkt selbständig, nachhaltig, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit der Absicht der Gewinnerzielung aus. Seine Tätigkeit ging auch über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinaus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Grenze einer privaten Vermögensverwaltung jedenfalls dann überschritten, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren mehr als drei Grundstücksobjekte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert (BFH, Urteile vom 22.03.1990 IV R 23/88, BStBl II 637; vom 12.07.1991 III R 47/88, BStBl II 1992, 13 [BFH 08.08.1991 - V R 106/88]; und vom 18.09.1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 15 [BFH 12.07.1991 - III R 90/89]). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers auch ohne Einbeziehung der beiden streitbefangenen Grundstücke erfüllt. In der Zeit zwischen dem 11.08.1986 und dem 25.01.1989 hat der Kläger vier weitere in seinem Alleineigentum stehende Grundstücke veräußert. Es handelte sich hierbei um das Grundstück A sowie die Objekte in ... und .... Die Veräußerung erfolgte zumeist wenige Monate, in einem Fall sogar nur wenige Tage nach dem Erwerb. Eine auf längere Zeit, d.h. zumindest auf die Dauer von fünf Jahren (BFH, Urteil vom 23.10.1987, III R 275/83, BStBl II 1988, 23 [BFH 07.10.1987 - II R 187/80]), angelegte Nutzung zur Erwirtschaftung laufender Erträge fand in keinem Falle statt. Daß die drei zuletzt genannten Objekte einkommensteuerlich als Sonderbetriebsvermögen des Klägers im Rahmen seiner Beteiligung an der Firma ... GmbH und Co. KG einzuordnen waren, steht ihrer Einbeziehung in den von dem Kläger betriebenen Grundstückshandel nicht entgegen. Wie der BFH in seinem Beschluß vom 03.07.1995 GrS 1/93 (BStBl II 1995, 67 [BFH 08.09.1994 - IV R 85/93]) entschieden hat, können Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft einem Gesellschafter, der daneben auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht. Eine solche Gesamtwürdigung muß erst recht erfolgen, wenn - wie im Streitfall - alle veräußerten Objekte dem Gesellschafter zivilrechtlich zu Alleineigentum gehören und lediglich für ertragsteuerliche Zwecke seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zugeordnet werden.
Der gewerbliche Grundstückshandel des Klägers begann spätestens mit der Veräußerung des Grundstücks in ..., am 11.08.1986. Auf die erst im November 1987 erfolgte Eintragung seines unter der Bezeichnung "..." geführten Unternehmens im Handelsregister kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Entgegen der mit der Klage vertretenen Auffassung erfolgte auch die Veräußerung des Grundstücks B im Rahmen des von dem Kläger unterhaltenen Gewerbebetriebs. Zum notwendigen Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers zählen alle ihm gehörenden, zur Veräußerung bestimmten Objekte. Von einer solchen Zweckbestimmung ist in der Regel auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung oder Herstellung und der Veräußerung besteht (BFH, Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, a.a.O., und vom 29.11.1989 X R 100/88, BStBl II 1990, 160 [BFH 27.11.1989 - GrS - 1/88]). Diese Bedingung ist im Fall des Grundstücks B erfüllt, weil die Zeitspanne zwischen der Anschaffung am 01.05.1987 und der Veräußerung am 01.09.1989 deutlich weniger als fünf Jahre betrug (vgl. BFH, Urteile vom 23.10.1987 III R 275/83, vom 22.03.1990 IV R 23/88, und vom 29.11.1989 X R 100/88, jeweils a.a.O.).
Eine Zuordnung solcher in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung veräußerter Objekte zum Privatvermögen ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige sie nachweislich zum Zwecke der Vermögensanlage erworben hat (BFH, Urteile vom 16.01.1969 IV R 34/67, BStBl II 1969, 35; vom 28.01.1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, und vom 28.10.1993 IV R 66-67/91, BStBl II 1994, 43). Es müssen objektive Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß für den Steuerpflichtigen die Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund stand. Hierfür sind im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden.
Der Abschluß langfristiger Mietverträge über das Objekt läßt im Streitfall nicht den Schluß auf das Fehlen einer - zumindest bedingten - Verkaufsabsicht zu. Das FA hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine - selbst langfristige - Vermietung bei Grundstücken, die zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind, die Verwertbarkeit keineswegs beeinträchtigen muß. Derartige Objekte werden von den Erwerbern nicht typischerweise zur Eigennutzung, sondern häufig zu dem Zweck angeschafft, durch Überlassung an Dritte Mieterträge zu erwirtschaften. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem der Veräußerung von Eigentumswohnungen, bei deren potentiellen Erwerbern häufig der Wunsch nach einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Vordergrund steht (vgl. BFH, Urteil vom 28.09.1987 VIII R 46/84, BStBl II 1988, 6). Auch dem Umstand, daß der Kläger den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises durch den Abschluß langfristiger Darlehensverträge finanzierte und den Restkaufpreis durch eine Leibrente abdeckte, kommt im Streitfall keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar könnten diese Gesichtspunkte bei isolierter Betrachtung dafür sprechen, daß der Kläger das Grundstück nicht zur alsbaldigen Wiederveräußerung, sondern zu einer auf lange Dauer angelegten Fruchtziehung erworben hat. Dieser Beurteilung steht jedoch der Umstand entgegen, daß er bereits wenige Monate nach dem Erwerb des Grundstücks durch Abschluß des Vertrages mit der Firma ... GmbH vom 14.07.1987 seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, das Objekt zur Erfüllung betrieblich begründeter Verbindlichkeiten zu veräußern. Dies läßt darauf schließen, daß er bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eine Veräußerungsabsicht für den Fall hatte, daß die Verwertung des Grundstücks aus finanziellen Gründen erforderlich werden sollte, selbst wenn eine solche Notwendigkeit noch nicht konkret absehbar gewesen sein sollte.
Schließlich ist auch die bilanzielle Behandlung des Grundstücks B nicht geeignet, seine Zugehörigkeit zum Privatvermögen des Klägers zu begründen. Sie vermag allein bei Wirtschaftsgütern des gewillkürten, nicht jedoch bei solchen des notwendigen Betriebsvermögens, um das es sich bei dem Grundstück B handelte, über die ertragsteuerliche Behandlung zu entscheiden (vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Auflage, § 4 II 2).
Auch der Höhe nach hat das FA die Einkünfte aus dem Objekt zutreffend ermittelt. Die von dem Kläger - insbesondere gegen die Ermittlung des Veräußerungsgewinns - erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Im einzelnen gilt folgendes:
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hat das FA die Leibrentenverpflichtung zutreffend nur in Höhe ihres Barwertes als Anschaffungskosten behandelt. Die laufenden Rentenzahlungen waren nur insoweit als Aufwand zu berücksichtigen, als der Jahresbetrag die Minderung des Rentenbarwertes in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum überstieg.
Finanzierungskosten hat das FA zu Recht nur in der nachgewiesenen Höhe und nur insoweit berücksichtigt, als feststand, daß die durch eine Einzelbescheinigung nachgewiesenen Kosten nicht bereits in der für das Gesamtjahr ausgestellten Zinsbescheinigung enthalten waren.
Reparaturkosten wurden in der nachgewiesenen Höhe als Erhaltungsaufwand berücksichtigt. Für eine pauschale Erhöhung hat das FA zu Recht keinen Anlaß gesehen.
Grunderwerbsteuer und Notarkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Objekts wurden von dem FA in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Gleiches gilt für die aufgrund von Umschuldungen entstandenen Notarkosten, Damit zusammenhängende, nicht belegte Gerichtskosten hat das FA im Schätzungsweg (§ 162 Abs. 1 AO) berücksichtigt. Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe des angesetzten Betrages (1.500 DM) hat der Kläger nicht erhoben. Sie sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der Löschung von Grundpfandrechten entstandenen Kosten. Die Zinsen für den zur Finanzierung des Objekts aufgenommenen Bankkredit hat das FA zutreffend nur bis zum Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgaben angesetzt, weil der von dem Kläger erzielte Veräußerungserlös nicht unmittelbar zur Ablösung des Kredits oder zur Finanzierung anderer eigenbetrieblicher Zwecke verwendet wurde.
Nicht belegte Kosten der laufenden Unterhaltung hat das FA im Schätzungswege (§ 162 Abs. 1 AO) mit 100 DM pro Monat angesetzt. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Sie sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
II.
Demgegenüber hat das FA die dem Kläger zuzurechnenden Einkünfte aus dem Objekt C und den auf ihn entfallenden Anteil des aus seiner Veräußerung erzielten Gewinns zu Unrecht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfaßt.
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ergibt sich dies zwar nicht bereits daraus, daß die aus ihm und seiner Ehefrau bestehende Grundstücksgemeinschaft als solche nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig war. Wie der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 03.07.1995 GrS 1/93 (a.a.O.) entschieden hat, schließt es der auf dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft beruhende Rechtsgrundsatz, daß dem Gesellschafter/Gemeinschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft/Gemeinschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuß) anteilig zuzurechnen ist, nicht aus, diese Geschäftsvorfälle unter bestimmten Voraussetzungen bei der Besteuerung des Gesellschafters/Gemeinschafters zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft/Gemeinschaft müsse gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschafter/Gemeinschafter zurücktreten, wenn anderenfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters/Gemeinschafters nicht möglich sei. Aus diesem Grunde seien alle ihm zuzurechnenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels in eine Gesamtwürdigung am Maßstab des § 2 GewStG und des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 EStG einzubeziehen. Wirtschaftliche Aktivitäten, die der Steuerpflichtige in seiner Person tätige, die aber als solche die im Steuertatbestand vorausgesetzte Nachhaltigkeit nicht erreichten, könnten in einer Gesamtschau mit einer mitunternehmerischen Betätigung als gewerblich bewertet werden. In gleicher Weise könnten solche gemeinschaftlich verwirklichten Aktivitäten, die auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft (noch) nicht gewerblicher Art seien und hiermit sachlich zusammenhängende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen selbst - auch im Rahmen einer anderen vermögensverwaltenden Gesellschaft - in seiner Person insgesamt als gewerblich eingestuft werden (a.a.O. Seite 621 f.). Hiernach ist davon auszugehen, daß auch der Anteil des Klägers an dem Grundstück C in seiner Hand Betriebsvermögen war, da eine langfristige Nutzung zur Erzielung laufender Erträge tatsächlich nicht stattgefunden hat und sich auch eine dahingehende Absicht im Erwerbszeitpunkt nicht anhand objektiver Umstände eindeutig nachweisen läßt.
Der Große Senat hat jedoch keine Aussage darüber getroffen, wie und im Rahmen welches Verfahrens die Umqualifizierung der Einkünfte aus der Gesellschaft/Gemeinschaft für den gewerblich Beteiligten zu erfolgen hat. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), dessen Auffassung der Große Senat in der Sache gefolgt ist, vertritt in seinem Schreiben vom 29.04.1994 (BStBl I 1994, 22) die Ansicht, daß die Einkünfte aller Beteiligten auf der Ebene der Gesellschaft als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln und als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen gesondert und einheitlich festzustellen seien (Randnummer 3). Falls die Gesellschaftsanteile zum Betriebsvermögen des Gesellschafters gehörten, seien die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte in dem ihm zu erteilenden Folgebescheid in der Weise zu behandeln, daß der Gesellschafter grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft anteilig im Rahmen seines eigenen Buchführungswerks zu erfassen und den Gewinnanteil, der sich für ihn aus den einzelnen Geschäftsvorfällen der Personengesellschaft ergebe, nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung zu berechnen und anzusetzen habe (Randnummer 5). Diese Vorgehensweise führt im Ergebnis dazu, daß die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf der Ebene der Gesellschaft für einen Gesellschafter, der den Gesellschaftsanteil im Betriebsvermögen hält, weder im Hinblick auf die Art noch auf die Höhe der Einkünfte Bindungswirkung entfaltet.
In der Literatur sind die Auffassungen geteilt. Zum Teil wird entsprechend der Auffassung des BMF dafür plädiert, die Einkünfte des betrieblich Beteiligten bei diesem entsprechend den Grundsätzen der Gewinnermittlung zu ermitteln (Schulze zur Wiesche, Wirtschaftsprüfung - WPg - 1985, 65, 70; Beier). Die Einkünftequalifikation bei gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung im Einkommensteuerrecht, 1987, Seite 95, 126. Nach einer anderen Ansicht ist den betrieblich beteiligten Gesellschaftern ein rechnerisch unveränderter Anteil an den laufenden Einkünften zuzurechnen. Diese seien lediglich "umzuetikettieren" und um die bei der Ermittlung der Überschußeinkünfte außer Ansatz gebliebenen anteiligen Gewinne (Verluste) aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu ergänzen (so - mit Unterschieden im einzelnen -: Wollny, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 1985, 106, 109; Jurkat, GmbH-Rundschau 1985, 62, 69 [OLG Hamm 19.03.1984 - 8 U 191/83]; Giloy, Betriebsberater 1987, 652, 655; Knobbe-Keuk, a.a.O., § 13 V 3; Mellwig, Der Betrieb - DB - 1985, 2066). Schließlich wird die Ansicht vertreten, daß die anteilige Umrechnung in Gewinneinkünfte auf der Ebene der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft, d.h. im Rahmen des für diese durchzuführenden Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, vorzunehmen sei (Groh, WPg 1984, 655; DB 1984, 23, 73 und DB 1987, 1006, 1012; Herrmann, Steuer und Wirtschaft 1989, 97, 101; Herzig/Kessler, DB 1985, 24, 76; Schulze-Osterloh, DStZ 1985, 315, 319; Heuer: in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, § 6 Anm. 836).
Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich kein einheitliches Bild. In seinem Urteil vom 17.01.1985 IV R 106/81 (BStBl II 1985, 21 [BFH 13.09.1984 - V B 10/84]) hält der IV. Senat für den Fall, daß eine Personengesellschaft ausschließlich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterhält und nur die darin beteiligte Kapitalgesellschaft kraft ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, eine Umrechnung und Umqualifikation der der Kapitalgesellschaft zuzurechnenden Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft für erforderlich. Entsprechendes gilt nach dem Urteil des IV. Senats vom 18.05.1995 IV R 125/92 (Finanz-Rundschau 1995, 661, 663 unter 2 b) für den Fall, daß Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für einzelne Gesellschafter zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören. Demgegenüber liegt dem Urteil des VIII. Senats vom 20.11.1990 VIII R 15/87 (BStBl II 1991, 35 [BFH 20.09.1990 - V R 92/85]) die gegenteilige Auffassung zugrunde. Für den Fall, daß eine natürliche Person an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen, ohne als solche die Drei-Objekt-Grenze zu überschreiten, wird dort die Ansicht vertreten, daß die Einkünfte ggf. "bei dieser natürlichen Person" in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren seien. Auf der Ebene der einzelnen Personengesellschaften sei eine solche Umqualifizierung hingegen nicht möglich, weil die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft - allein - durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, also durch die Tätigkeit der Gesellschaft, bestimmt werde (a.a.O., Seite 346). Nähere Ausführungen dazu, wie die Umqualifizierung bei dem Gesellschafter vorzunehmen sei, brauchte der VIII. Senat nicht zu machen, weil er nur über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides für die Gesellschaft zu entscheiden hatte.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß eine aus Gründen des materiellen Rechts erforderliche Umqualifizierung von Einkünften für einzelne Gesellschafter oder Gemeinschafter nur auf der Ebene der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft, d.h. im Rahmen des für diese durchzuführenden Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, erfolgen kann. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Der Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ist für andere Feststellungsbescheide, für Steuermeßbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in ihm getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (§ 182 Abs. 1 AO). Die Notwendigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und die dieser Feststellung zukommende Bindungswirkung sind nicht auf Fälle beschränkt, in denen die aus einer gemeinschaftlichen Betätigung erzielten Einkünfte für alle Beteiligten derselben Einkunftsart zuzurechnen sind. Eine Umqualifizierung von Einkünften für einzelne Beteiligte im Rahmen der ihnen gegenüber zu erlassenen Folgebescheide wäre daher mit der Bindungswirkung des Bescheides zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte unvereinbar.
Der Senat verkennt nicht die praktischen Schwierigkeiten, die sich hieraus für das für die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft durchzuführende Feststellungsverfahren ergeben. Dieses wird mit Umständen belastet, die außerhalb des von allen Beteiligten gemeinsam verwirklichten Tatbestands der Einkunftserzielung liegen und die dem zuständigen Finanzamt möglicherweise weder bekannt noch für dieses ohne weiteres erkennbar sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß auch eine Umqualifizierung im Rahmen des Folgebescheides erhebliche praktische Probleme aufwerfen würde. Die für den Erlaß der Folgebescheide zuständigen Finanzämter hätten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, deren Feststellung das Gesetz aus wohlerwogenen Gründen dem für die gesonderte Feststellung örtlich zuständigen Finanzamt vorbehält. Diese praktischen Schwierigkeiten wiegen um so schwerer, als sich die Umqualifizierung von Überschußeinkünften in Gewinneinkünfte für den davon betroffenen Gesellschafter oder Gemeinschafter nicht darauf beschränken könnte, dem auf der Ebene der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft ermittelten Überschuß der Einnahmen über die Werbungskasten (§ 2 Nr. 2 EStG) eventuell angefallene - im Rahmen der Überschußeinkünfte nicht steuerbare - Veräußerungsgewinne hinzuzurechnen. Soweit die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft für einen einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter betrieblicher Art sind, müßten sie vielmehr einheitlich nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden. Die laufenden Einkünfte der Höhe nach dem Feststellungsbescheid zu entnehmen und lediglich "umzuetikettieren" wäre schon aus Gründen des materiellen Rechts ausgeschlossen. Das Einkommensteuergesetz kennt ein solches mixtum compositum aus Gewinn- und Überschußeinkünften nicht.
Da die Einkünfte aus der mit seiner Ehefrau bestehenden Grundstücksgemeinschaft im Rahmen der von dem Finanzamt Osnabrück-Land getroffenen gesonderten und einheitlichen Feststellung der Art und Höhe nach nicht als solche aus Gewerbebetrieb, sondern als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden sind, ist es verfahrensrechtlich ausgeschlossen, sie im Rahmen der gegenüber dem Kläger zu erlassenden Folgebescheide - d.h. der hier streitbefangenen Bescheide zur gesonderten Feststellung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1987 und 1989 sowie des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1989 - zu erfassen. Auch eine Hinzurechnung des anteiligen, der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitigen, Veräußerungsgewinns aus dem Grundstück C kommt nicht in Betracht.
Dementsprechend vermindern sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung 1989 wie folgt:
1987 | DM | ||
---|---|---|---|
Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft ... lt. Feststellungsbescheid des FA | 26.872,00 | ||
1989 | DM | ||
Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft lt. Feststellungsbescheid des FA | 19.575,00 | ||
DM | |||
Veräußerungsgewinn lt. Betriebsprüfung (vgl. S. 6 der Einspruchsentscheidung vom 01.07.1993) | |||
1.162,384,00 | |||
Korrekturen im Rechtsbehelfsverfahren | |||
(vgl. S. 29 der Einspruchsentscheidung) | |||
./. | 150.000,00 | ||
./. | 8.375,01 | ||
./. | 160.047,30 | ||
./. | 3.839,25 | ||
Veräußerungsgewinn lt. Einspruchsentscheidung | 834.122, 45 | ||
853.697, 45. |
Entsprechend vermindert sich - unter Berücksichtigung der erforderlichen Minderung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 GewStG - der Gewerbesteuermeßbetrag 1989.
Die Berechnung der hiernach festzustellenden Einkünfte 1987 und 1988 sowie des Gewerbesteuermeßbetrages 1989 konnte gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem FA übertragen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und 3 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Frage, in welchem Verfahren die für einen einzelnen Beteiligten erforderliche Umqualifizierung von Einkünften aus einer Gesellschaft oder Gemeinschaft zu erfolgen hat, grundsätzliche Bedeutung hat.