Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.03.1999, Az.: VII (III) 529/90

Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage; Begriff der Verschmelzung durch Neubildung; Begriff der Verschmelzung durch Aufnahme

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
30.03.1999
Aktenzeichen
VII (III) 529/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 19482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0330.VII.III529.90.0A

Fundstelle

  • DStRE 2000, 419-422

Verfahrensgegenstand

Grunderwerbsteuer

Amtlicher Leitsatz

Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher und planmäßiger Weiterübertragung von Grundstücken.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 30. März 1999 ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei einem Grundstückserwerb die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Grunderwerbesteuergesetz (GrEStG) vorliegen.

2

Die Firma ... GmbH verkaufte mit Vertrag vom 29. Dezember 1986 die in der Gemarkung ..., bezeichneten Flurstück ... an die Kl. Der Kaufpreis betrug ... DM inklusive Umsatzsteuer.

3

In der notariellen Urkunde vom 29. Dezember 1986 wurden gleichzeitig abgeschlossen

  1. a.

    Grundstückseinbringungsverträge,

  2. b.

    Immobilien-Leasing-Verträge,

  3. c.

    Ankaufsrechtsverträge und

  4. d.

    es wurden Angebote zur Übertragung von Geschäftsanteilen ... notariell beurkundet.

4

Da die Firma ... GmbH zu 94 % an der Kl beteiligt war, wurde unter Anwendung von § 5 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuerfestsetzung nur 6 % des Kaufpreises als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Der Bescheid vom 8. Mai 1987, der unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) gestellt wurde, war gegen die Komplementärin der Kl, die Firma F GmbH, gerichtet.

5

Nach einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfolgte eine Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 7. August 1987. Dieser Bescheid ging an die Kl.

6

Auf Nachfrage erklärte die Kl im August 1989, die Firma G GmbH sei gemäß Vertrag vom 17. Juli 1987 zusammen mitanderen Unternehmen zur neu gegründeten Firma N AG zusammengeführt worden. Ihre Kommanditbeteiligung an der Kl sei durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Firma N AG übergangen. Das Beteiligungsverhältnis sei unverändert geblieben.

7

Daraufhin änderte der Beklagte den Grunderwerbesteuerbescheid vom 7. August 1987, strich die Befreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG und setzte die GrEStG neu fest, wobei der gesamte Kaufpreis Bemessungsgrundlage war.

8

Zur Begründung dieser Änderung führte der Beklagte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) § 5 Abs. 2 GrEStG dann keine Anwendung finde, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan mit einer Grundstücksübertragung ein Gesellschafterwechsel/austausch erfolge. Die Voraussetzungen dieser Einschränkung des § 5 Abs. 2 GrEStG seien vorliegend gegeben. Dabei komme es nicht auf die zeitliche Abfolge der Rechtsakte an, sondern auf ihren wirtschaftlichen Gehalt, wobeientscheidend auf den Zeitpunkt der Planung abzustellten sei. Die Neustrukturierung des Konzerns, der bis zur Umstrukturierung ein Gleichordnungskonzern gewesen sei, sei bereits im Jahre 1972 begonnen worden. Die Neustrukturierung sei mit der Verschmelzung der Firma G GmbH und anderer Firmen zur Firma N AG im Jahre 1987 abgeschlossen worden. Diese Verschmelzung durch Vertrag vom 17. Juli 1987 sei zeitnah mit der Grundstücksübertragung durchgeführt worden. Zwar sei der Grundstücksübertragungsvertrag am 29. Dezember 1986 geschlossen worden. Doch aus dem Verschmelzungsvertrag vom 17. Juli 1987 und dem Verschmelzungsbericht vom 8. Mai 1987 ergebe sich, dass im Innenverhältnis das Vermögen bereits zum 1. Januar 1987 übernommen worden sei.

9

Im übrigen, so die Begründung des Beklagten, ergebe sich auch aus dem Verschmelzungsbericht, dass die Grundstücksübertragung und die Verschmelzung zusammen entworfen seien.

10

Gegen diese Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung richtet sich nach insoweit erfolglosem Vorverfahren die Klage. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Kl vor, dass der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 GrEStG, die von der Rechtsprechung des BFH formulierte Einschränkung der Vorschrift nicht rechtfertige. Es handele sich um eine extensive, über den Wortlaut hinausgehende, Interpretation, die unzulässig sei.

11

Im übrigen wendet die Kl ein, dass es sich vorliegend um eine Verschmelzung durch Neubildung i. S. d. § 353 des Aktiengesetzes (AktG) und nicht um eine Verschmelzung durch Aufnahme handele. Nur bei letzterem gebe es ein Austauschverhältnis, das die Festsetzung von Grunderwerbsteuer rechtfertige. Bei der hier vorliegenden Verschmelzung durch Neubildung werde ein solches Austauschverhältnis lediglich fingiert.

12

Darüber hinaus trägt die Kl vor, dass es keinen vorgefassten Plan gegeben habe, die Grundstücksübertragung und die Verschmelzung gemeinsam durchzuführen. Es sei lediglich Zufall, dass die Zeitpunkte der beiden Rechtsakte so nahe beieinander gelegen hätten. Im übrigen seien die Grundstücksübertragung und die Verschmelzung, die jeweils isoliert voneinander wirtschaftlich sinnvoll seien, jeweils unabhängig voneinander geplant und durchgeführt worden.

13

Im übrigen sei die Firma N. AG erst mit Vertrag vom 17. Juli 1987 gegründet worden. Da die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften die Billigung ihrer jeweiligen Hauptversammlungen für die Verschmelzung hätten einholen müssen und zum Zeitpunkt des Grundstücksübertragungsvertrags noch nicht sicher gewesen sei, ob diese Zustimmungen auch erteilt werden, habe zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung die Neugründung der Firma N. AG und damit die Verschmelzung noch nicht festgestanden. Bei dieser Sachlage könne nicht von einem einheitlichen Plan die Rede sein.

14

Zwar sei es zutreffend, dass im Verschmelzungsvertrag eine Rückwirkung des Verschmelzungsvertrags vom 17. Juli 1987 auf den 1. Januar 1987 vereinbart worden sei. Dies rechtfertige sich aus Bilanz- und Bewertungsgründen.

15

Im übrigen liege ein innerer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und der Verschmelzung nicht vor.

16

Die Kl beantragt,

die Grunderwerbsteuer um DM niedriger festzusetzen.

17

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Er beruft sich zur Begründung auf die oben wiedergegebenen Ausführungen.

19

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Dem Gericht lag die Grunderwerbsteuerakte des Beklagten unter der Steuernummer vor.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unbegründet.

22

Zu Recht hat der Beklagte den Kaufpreis in vollem Umfang als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuerfestsetzung zugrunde gelegt.

23

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG liegen nicht vor. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 GrEStG, wonach dann, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben wird, zudem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist, wird von der Rechtsprechung des BFH dahingehend eingeengt, dass die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG zu versagen ist, wenn der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll. Die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfange unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des Einbringenden an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Änderung führt, sobald der Einbringende über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt. Ist deshalb die gesamthänderische Mitberechtigung des Grundstückseinbringenden im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung des Grundstücks durch Vereinbarungen oder Absprachen so eingeschränkt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine weitere Beteiligung des Einbringenden am Grundstückswert nicht besteht, ist § 5 GrEStG nicht anwendbar. Denn in solchen Fällen ist der Grundstückseinbringende nicht in der Weise vollwertig am Vermögen der Gesamthand beteiligt, an die das Gesetz die Steuervergünstigung knüpft.

24

Ist deshalb im Zeitpunkt der Einbringung der Einbringende durch vertragliche Abreden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer anteilig an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt gewesen, soliegen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG nicht vor.

25

Dasselbe gilt für die Fälle, in denen der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen oder sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll. Denn auch hier verfügt der Einbringende bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (Urteil des BFH vom 30. Oktober 1996, II R 72/94, BStBl II 1997, 87).

26

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und sieht in der Einschränkung des Wortlautes des § 5 Abs. 2 GrEStG durch die Rechtsprechung keine extensive über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Interpretation, sondern - wie die Kl meint, eine aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Konkretisierung des gesetzgeberischen Willens, wonach wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Grunderwerbsbesteuerung in den Fällen des § 5 GrEStG nicht rechtfertigen. Wenn aber wirtschaftliche Gründe Grundlage des § 5 GrEStG sind, ist es zwingend, diese Gründe auch der Auslegung dieser Vorschrift zugrunde zu legen. Dies bedeutet bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 GrEStG, dass nicht nur auf den formalen Akt des Grunderwerbs abzustellen, sondern auch die Ereignisse und Planungen mit zu berücksichtigen sind, die der Übertragung ihre wirtschaftliche Qualität geben.

27

Diese Grundsätze gelten auch für Verschmelzungs- und Spaltungsvorgänge. Denn es macht prinzipiell keinen Unterschied, ob die Beteiligung an der Gesamthand durch rechtsgeschäftliche Einzelübertragung auf einen Dritten übergeht oder durch eine Umwandlung aufgrund von Umwandlungsverträgen übertragen wird (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 14. Auflage § 5 Anm. 64).

28

Entscheidend für die von der Rechtsprechung erfolgte Begrenzung des § 5 Abs. 2 GrEStG ist, dass auf der Grundlage rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen der Grundstückseinbringende nach einem bereits im Einbringungszeitpunkt gefassten Plan seine Beteiligung aufgibt. Wenn es aber entscheidend auf die Aufgabe der Rechsposition des Grunderwerbseinbringenden ankommt, ist eine Differenzierung zwischen aufnehmender Verschmelzung und Verschmelzung durch Neugründung nicht gerechtfertigt. Weiterhin besteht nach der Rechtsprechung des BFH dann, wenn der Grundstückseinbringende nach der Grundstückseinbringung unter Zurücklassen des Grundstücks in der Gesamthand innerhalb eines Zeitraums, in dem die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen regelmäßig weder verwirklicht noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden, seine Beteiligung aufgibt oder diese sich innerhalb eines solchen Zeitraums verringert, eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung, dass das Ausscheiden bzw. die Verringerung der Beteiligung auf einem bereits im Einbringungszeitpunkt vorhandenen Plan beruhte. Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, dass er Tatsachen nachweist, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen (BFH, a. a. O.).

29

Unter Anwendung dieser Grundsätze steht für den Senat fest, dass die Grundstücksübertragung vom Dezember 1996 und die Verschmelzung vom Juli 1997 auf einem einheitlichen Plan basieren. Denn zwischen diesen beiden Rechtsvorgängen liegt ein Zeitraum von nicht ganz sieben Monaten.

30

Dabei kann dahinstehen, welcher Zeitraum zwischen Einbringungeines Grundstücks und Veränderung der Beteiligung verstreichen muss, um im Sinne des § 5 Abs. 2 GrEStG unschädlich zu sein.

31

Aus der Formulierung des BFH - innerhalb eines Zeitraums, in dem die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen regelmäßig weder verwirklicht noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden - ließe sich der Schluss ziehen, dass selbst nach mehreren Jahren noch ein im Sinne des § 5 Abs. 2 GrEStG schädlicher Zusammenhang zwischen Grundstückseinbringung und Veränderung der Beteiligung angenommen werden kann. Viskorf (in Boruttau, GrEStG, 14. Auflage, § 5 Anm. 59) meint, dass schädlich im Sinne des § 5 Abs. 2 GrEStG ein Ausscheiden oder eine Anteilsverringerung innerhalb eines Zeitraums von 12 bis 15 Monaten nach der Einbringung des Grundstücks in die Gesamthand sein kann. Auf jeden Fall aber istdann, wenn weniger als ein Jahr zwischen Einbringung des Grundstücks und Veränderung der Beteiligung liegen, ein i. S. d. § 5 Abs. 3 schädlicher Zusammenhang zwischen Grundstückseinbringung und Veränderung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anzunehmen. Allein dieser zeitlich enge Zusammenhang begründet die Vermutung, das Ausscheiden (hier die Verschmelzung) habe auf einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden gemeinsamen Plan beruht.

32

Diese Vermutung hat die Kl weder entkräften noch wiederlegen können.

33

Zwar hat die Kl vorgetragen, die Grundstücksübertragung und die Verschmelzung der Firma G GmbH und anderer Gesellschaften zur Firma N AG sei nur zufällig so zeitnah zusammengetroffen. Die Grundstücksübertragung und der Verschmelzungsvorgang seien unabhängig voneinander geplant und unabhängig voneinander jeder für sich ein wirtschaftlich sinnvoller Vorgang gewesen. Der Senat hat aber Zweifel an einer solchen Zufälligkeit. Denn die Gründung der Firma N AG und die damit einhergehende gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung einschließlich der Übertragung von Grundstücken setzt bei der Größe der beteiligten Unternehmen und den möglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken eine Langfristplanung- und vorbereitung unter Beteiligung von umfangreicher wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung voraus, was es nur schwer vorstellbar erscheinen läßt, Rechtsvorgänge seien nur rein zufällig zeitlich nahe beieinander abgeschlossen worden.

34

Allein die Behauptung der Kl, die Grundstücksübertragung und die Verschmelzung seien auch unabhängig voneinandere wirtschaftlich sinnvoll, kann diese Vermutung der planmäßigen Durchführung von Grundstücksübertragung und Verschmelzung nicht widerlegen. Denn es kann auch voneinander Unabhängiges in und durch einen gemeinsamen Plan verbunden werden. Gegen eine zeitliche Zufälligkeit der Grundstücksübertragung undder Verschmelzung oder für eine Planmäßigkeit des Vorgehens der betroffenen Gesellschaften spricht im übrigen auch der Zeitpunkt der Grundstücksübertragung und das Wirksamwerden der Verschmelzung im Innenverhältnis. Lt. § 4 Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 29. Dezember 1986 sind Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten an dem übertragenen Grundstück am 30.12.1986 auf die Kl übergegangen. Da genau 2 Tage später die Verschmelzung im Innenverhältnis wirksam werden sollte, liegt diese zeitliche Gestaltung den Schluss nahe, dass auf jeden Fall vor Wirksamwerden der Verschmelzung das streitige Grundstück übertragen und nicht in das Vermögen des neu gegründeten Rechtsträgers übergehen sollte. Bestärkt wird dieses Ergebnis noch durch den Verschmelzungsbericht, wonach auf der Grundlage der Bilanzen zum 31. Dezember 1986 das Vermögen der Beteiligten Gesellschaften als Ganzes auf die Firma N AG übertragen werden sollte.

35

Auch der Einwand der Kl, die Gesellschaften des Verschmelzungsvertrages hätten die Verschmelzung erst durch ihre jeweiligen Hauptversammlungen genehmigen lassen müssen und zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung habe noch kein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss vorgelegen und es sei deshalb zu dem Zeitpunkt der Grundstücksübertragung nicht sicher gewesen, ob die Hauptversammlung dem Verschmelzungsplan zustimme, rechtfertigt nicht die Annahme, die Grundstücksübertragung und die Verschmelzung seien zufällig in zeitlich engem Zusammenhang erfolgt. Es war ausweislich des Verschmelzungsberichts vom 8. Mai 1987 geplant, in 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 die Verschmelzung durchzuführen. Dieser Plan der beteiligten Gesellschaften hätte von den jeweiligen Hauptversammlungen vereitelt werden können. Die Umsetzung des Plans war somit noch mit Unsicherheiten behaftet. Diese Unsicherheiten bei der Umsetzung des Plans haben aber für die Frage, ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der geplanten Verschmelzung undder Grundstücksübertragung besteht erst dann Bedeutung, wenn die Annahmen, die der Planung zugrunde gelegen haben nicht eingetroffen wären und das Geschehene in keinem adäquaten Zusammenhang zur Planung gestanden hätte. Davon kann jedoch vorliegend nicht die Rede sein.

36

Auch kann sich die Kl nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung die Entscheidungen der jeweiligen Hauptversammlungen noch vollständig offen gewesen seien und sich zur Stützung dieser Aussage darauf berufen, dass die Zustimmung der an der Verschmelzung beteiligten Firma A AG noch nach der zustimmenden Hauptversammlungsentscheidung infrage gestanden habe, da gegen diese Hauptversammlungsentscheidung Klage erhoben worden sei. Denn aus der Reaktion der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften auf die gerichtliche Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses der Firma A AG ergibt sich, dass die Gesellschaften nicht ernsthaft mit einer Versagung der Zustimmung gerechnet haben. Denn obwohl die Hauptversammlungsentscheidung am 16. Juli 1987 ergangen ist und hiergegen Klage erhoben wurde, ist am Folgetag die Verschmelzung vertraglich vereinbart worden.

37

Da der Senat keine Tatsachen sieht, die die o. g. Vermutung der planmäßigen Verbindung zwischen Grundstücksübereignung und Verschmelzung entkräften, ist der Senat davon ausgegangen, dass die Grundstücksübertragung und die Verschmelzung den Vollzug eines einheitlichen Planes darstellen. Entsprechend lagen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG nicht vor.

38

Da der Bescheid vom 7. August 1987 auch hinlänglich klar unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellt war, durfte der Beklagte diesen Bescheid vom 7. August 1987 auch mit dem angefochtenen Bescheid ändern.

39

Der angefochtene Bescheid ist deshalb nicht zu beanstanden.

40

Die Klage war folglich mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.