Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.03.1999, Az.: XII 76/98 Ki

Anspruch auf Kindergeld bei Besitz einer Aufenthaltsbefugnis von ausländischen Elternteilen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
10.03.1999
Aktenzeichen
XII 76/98 Ki
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 19478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0310.XII76.98KI.0A

Verfahrensgegenstand

Kindergeld

Einspruchsbescheid vom 06.01.1998

Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ausländischer Elternteil lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 10. März 1999,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter ... am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihre Kinder S. und K. vom Oktober 1997 an Kindergeld zusteht.

2

Die Klägerin ist ausländische Staatsangehörige. In ihrem Pass sind die Kinder S. und K., 1991 und 1994 geboren, eingetragen. Ihr ist am 30. Oktober 1997 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 26. Februar 1999 erteilt worden.

3

Am 11. November 1997 beantragte sie Kindergeld für die Kinder S. und K., das wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung abgelehnt wurde.

4

Gegen die Versagung des Kindergeldes wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage, mit der sie geltend macht, für die Gewährung von Kindergeld sei nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ausreichend. Für ihren Sohn F. M. erhalte sie bereits Kindergeld, so dassdie Begründung des Beklagten nicht zutreffen könne.

5

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. November 1997 und des Einspruchsbescheids vom 6. Januar 1998 den Beklagten zu verpflichten, ihr Kindergeld in Höhe von monatlich 440 DM ab Oktober 1997 zu gewähren.

6

Das beklagte Arbeitsamt beantragt Klagabweisung aus Rechtsgründen. Für den Sohn F. M. sei Kindergeld zwar beantragt, aber nicht bewilligt worden.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist unbegründet.

8

Das beklagte Amt hat die Gewährung von Kindergeld zu Recht abgelehnt. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine Aufenthaltsbefugnis erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BFH- Beschlüsse vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97, BFH/NV 1998, 696 und vom 18. Dezember 1998 VI B 221/98, nicht veröffentlicht). Die Berufung der Klägerin auf Entscheidungen des BSG vermag ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie zu einer früheren Rechtslage ergangen sind.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

10

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover Beschwerde eingelegt werden. Auf Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.