Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.12.2003, Az.: S 16 KR 283/03
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 22.12.2003
- Aktenzeichen
- S 16 KR 283/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2003:1222.S16KR283.03.0A
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg am 22. Dezember 2003 durch die Richterin am Sozialgericht Maiworm
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08.12.2003, ihr über den 02.01.2004 hinaus weiterhin Krankengeld zu bewilligen, wird abgelehnt.
GRÜNDE
Die 1956 geborene Antragstellerin beantragte im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vom 08.12.2003, Eingang bei Gericht 09.12.2003, die Gewährung von Krankengeld über den 02.01.2004 hinaus.
Mit Bescheid vom 19.11.2003 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der 78-wöchige Krankengeldanspruch mit dem 02.01.2004 ende, so dass ihr über diesen Tag hinaus kein Krankengeld mehr gezahlt werde. Im maßgebenden 3-Jahres-Zeitraum vom 30.06.2001 bis 29.06.2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 24.06.2002 bis 04.10.2003 (236 Tage) sowie eine Arbeitsunfähigkeit durchgehend ab 27.02.2003 angedauert, nach der die Höchstbezugsdauer am 02.01.2004 (546 Tage) ende (Schreiben vom 22.12.2003).
Gründe
Der fristgemäß erhobene Widerspruch ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08.12.2003 musste zurückgewiesen werden. Nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei handelt es sich um ein summarisches Verfahren, das grundsätzlich keine endgültige Entscheidung vorweg nehmen darf. Die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Vorliegend scheitert der Antrag nach summarischer Prüfung bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Nach § 48 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin in zutreffender Weise einen Krankengeldanspruch über den 02.01.2004 hinaus verneint. Dabei ergibt sich die Berechnung aus dem Schreiben vom 22.12.2003 i.V.m. Bl. 23 der Verwaltungsakte. Ausgeführt hatte die Antragsgegnerin, dass die erste Blockfrist ausgehend von einer Vorerkrankung vom 30.06.1998 vom 30.06.1998 bis 29.06.2001 dauerte. Die zweite Blockfrist dauerte danach vom 30.06.2001 bis 29.06.2004. In dieser Zeit bestand Arbeitsunfähigkeit vom 24.06.2002 bis 14.02.2003 (236 Tage) sowie eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.02.2003. Danach ergibt sich bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.02.2003 der 546. Tag (78 Wochen) am 02.01.2004. Zweifel hat die Kammer zudem am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Die Antragsgegnerin teilte nämlich mit, dass die letzte Zahlung mittels Auszahlungsscheins am 13.11.2003 erfolgte, somit also möglicherweise eine weitere Krankschreibung nicht vorliegt. Die Kammer ist deshalb mit der Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Krankengeldanspruch am 02.01.2004 endet und eine Weitergewährung nicht in Betracht kommt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung musste zurückgewiesen werden.