Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 20.11.2003, Az.: S 9 KR 15/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 20.11.2003
- Aktenzeichen
- S 9 KR 15/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2003:1120.S9KR15.02.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung am 20. November 2003 durch den Direktor des Sozialgerichts Taubert - Vorsitzender - sowie die ehrenamtlichen Richter Hapke und Ehlbeck für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
TATBESTAND
Der Kläger ist bei der Firma K.... in W.... beschäftigt erhält jedoch kein Arbeitsentgelt. Nach einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2001 erhielt er von der Beklagten nach Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld bis zum 12. September 2001. Ab dem folgenden Tag hielt die Beklagte aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen N.... vom 6. September 2001 wieder für arbeitsfähig. Am 25. September 2001 stellte der behandelnde Arzt Dr. M.... bei dem Kläger eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, in der er darauf hinwies, der Kläger habe am 14. September 2001 für eine Stunde einen missglückten Arbeitsversuch unternommen; er habe die Tätigkeit wegen zu starker Schmerzen wieder abbrechen müssen. Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten des MDKN vom 11. Oktober 2001 ein, in dem der Kläger weiterhin für nicht arbeitsunfähig gehalten wurde. Die Beklagte stellte in einem weiteren Bescheid vom 16. Oktober 2001 erneut fest, die Arbeitsunfähigkeit sei am 12. September 2001 beendet gewesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001 zurück.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Er macht geltend, er habe nach den Bescheiden der Beklagten versucht, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Dies sei jedoch wegen zu starker Schmerzen im Bereich des Rückens gescheitert. Tatsächlich könne er die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10. September 2001 und 16. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld über den 12. September 2001 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, aufgrund der Gutachten des MDKN liege bei dem Kläger ab dem 13. September 2001 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht den Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. B.... vom 28. August 2002 eingeholt, dem weiteren Unterlagen beilagen. Außerdem hat das Gericht das Gutachten des Orthopäden K.... von 1. Mai 2003 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2003 eingeholt. Der Sachverständige Köhler hat bei dem Kläger folgende Erkrankungen festgestellt:
- 1.
Chronisches myofasciales Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule,
- 2.
Impingementsyndrom der rechten Schulter.
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ist der Sachverständige K.... zu der Auffassung gekommen, der Kläger sei seit dem 12. September 2001 wieder arbeitsfähig gewesen.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die Akten des Verfahrens S 9 KR 5/02 ER und die Verwaltungsakten der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden, denn eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 12. September 2001 hinaus lässt sich nicht feststellen.
Nach § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Im vorliegenden Fall hat bei dem Kläger ab dem 17. Januar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese dauerte bis zum 12. September 2001. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit liegt bei dem Kläger nicht vor. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der über den Kläger in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen, insbesondere aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen K..... Dieser hat den Kläger ambulant untersucht und die vorhandenen medizinischen Befundunterlagen ausgewertet. Der Sachverständige hat unter Benennung der konkreten Befunde dargelegt, bei dem Kläger bestünden keine schwerwiegenden Einschränkungen der Beweglichkeit und keine neurologischen Ausfallerscheinungen. Soweit der Kläger den rechten Arm nicht über die Horizontale erheben könne, seien zwar keine Überkopfarbeiten möglich. Diese fielen nach der in den Akten befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung der Firma K.... am Arbeitsplatz des Klägers jedoch auch nicht an. Der Sachverständige K.... hat ausdrücklich bejaht, dass der Kläger eine Tätigkeit, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung der Firma K.... beschrieben wurde, ausführen könne.
Diese Ausführungen des Sachverständigen Köhler stehen in Übereinstimmung mit den übrigen Begutachtungen des Klägers. Sie sind aufgrund der erhobenen und mitgeteilten Befunde für die Kammer nachvollziehbar und das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei. Soweit die behandelnden Ärzte des Klägers eine abweichende Auffassung vertreten, ist diese nicht in der Lage, die gutachterlichen Äußerungen zu erschüttern. Dies insbesondere deswegen nicht, weil keine nachprüfbaren medizinischen Tatsachen benannt werden, die geeignet wären, Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen K.... oder der Ärzte des MDKN zu wecken. Es gibt daher keine Fakten, die eine über den 12. September 2001 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers stützen könnten.
In Anbetracht dieser Sachlage konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).