Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 27.02.2003, Az.: S 9 KR 10/01

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
27.02.2003
Aktenzeichen
S 9 KR 10/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2003:0227.S9KR10.01.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2003

durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts Taubert,

sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Scheeper und Herr Ehlbeck

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung für die Kosten eines Pkw-Lifts, die er für ein behindertes Kind aufgewandt hat.

2

Die Mutter der schwerbehinderten ... K.... hatte am 29. März 1999 bei dem Beklagten die Kostenübernahme für einen AMF-Hubmatic-Cassettenlift mit Einbau in einen Pkw VW-T 4 beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 1999 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1999 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben.

3

In der Folge beantragte die Mutter der ... K.... die Kostenübernahme durch den Kläger. Dieser übernahm die Kosten und forderte sie im September 2000 von der Beklagten nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 ab. Daraufhin erhob der Kläger am 26. Januar 2001 Klage. Er vertritt die Auffassung, er habe die Kosten für den Einbau des Pkw-Liftes übernommen, obwohl es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts gehandelt habe. Er sei anstelle der Beklagten in Vorleistung getreten, so dass er gegen sie einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X habe.

4

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, den für die bei der Beklagten versicherte ... K.... aufgewandten Betrag von 9 695,68 € und die angefallenen Zinsen zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Sie hält an ihrer Auffassung fest, es handele sich bei dem Pkw-Lift nicht um ein Hilfsmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sei daher für die Kostenübernahme nicht zuständig. Darüber sei der Antrag der Versicherten bestandskräftig abgelehnt worden. Dies müsse der Kläger gegen sich gelten lassen.

7

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Nach § 104 Abs. 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch gehabt hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

9

Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine vorläufigen Leistungen erbracht bzw. ist er kein nachrangiger Leistungsträger im Sinne des § 104 SGB X. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Klägers wäre eine originäre Leistungspflicht der Beklagten. Diese Voraussetzung bestünde nur dann, wenn es sich bei dem streitigen Pkw-Lift um ein Hilfsmittel im Sinne des § 27 SGB V handeln würde. Dies ist, entgegen der Auffassung des Klägers, jedoch nicht der Fall. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nur insofern, wie die Hilfsmittel dazu dienen, die menschlichen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dies ist bei Umbauten an Kraftfahrzeugen nicht der Fall, da das Fahren bzw. das Mitfahren in einem Pkw nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R - (SozR 3-2500, § 33 Nr. 29) und dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2000 - L 4 KR 59/99 - (veröffentlicht in JURIS) an.

10

Darüber hinaus scheitert ein Erstattungsanspruch des Klägers auch daran, dass der Antrag der Versicherten auf Kostenübernahme für den Pkw-Lift durch den Bescheid vom 3. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Die Bestandskraft dieses Bescheides, der formal und inhaltlich rechtmäßig ist, muss der Kläger gegen sich gelten lassen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R - (SozR 3-1300, § 104 Nr. 15) - und vom 11. März 1998 - B 9 VG 33/96 R - (SozR 3-3800, § 2 Nr. 8)).

11

Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht vor.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Direktor Taubert
Herr Scheeper
Herr Ehlbeck