Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.1994, Az.: 4 M 2959/94
Hilfe zum Lebensunterhalt; Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe; Aufrechnung; Unvollständige Angaben; Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.06.1994
- Aktenzeichen
- 4 M 2959/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 14041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0627.4M2959.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 18.04.1994 - 4 B 33/94
Rechtsgrundlagen
- § 25a BSHG
- § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X
- § 50 SGB X
- § 60 SGB I
- § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X
Fundstellen
- FEVS 45, 422
- ND MBl 1995, 112
- NVwZ-RR 1995, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 25a Abs 1 S 1 BSHG darf die Hilfe zum Lebensunterhalt mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe nur aufgerechnet werden, wenn ein Fall des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X (SGB 10) vorliegt, der Hilfeempfänger die Leistung also dadurch veranlaßt hat, daß er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. "Gemacht" sind Angaben nur durch positives Tun; das pflichtwidrige Unterlassen einer Änderungsmitteilung iSd § 60 Abs 1 Nr 2 SGB I (SGB 1) fällt nicht unter diese Vorschrift.
Im Falle des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X (SGB 10), also wenn der Hilfeempfänger die Rechtswidrigkeit der Leistung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist die Aufrechnung nicht zulässig.