Abschnitt 17 EB-VO-AK - Zu § 17
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
17.1
Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/13 in das erste Schuljahr der Qualifikationsphase eingetreten sind oder dieses wiederholen, sind die Nrn. 12.9 und 12.10 in der bisher geltenden Fassung vom 2.5.2005 anzuwenden.