Abschnitt 17 EB-VO-AK - Zu § 17
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
17.1
Für Schülerinnen und Schüler, die
- 1.vor dem Schuljahr 2005/06 die Einführungsphase besuchen oder
- 2.vor dem Schuljahr 2006/07 in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurückgetreten oder ohne Besuch der Einführungsphase eingetreten sind,
ist der Erlass "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg" vom 10.7.1998 (SVBl. S. 230) anstelle dieses Erlasses anzuwenden.