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Abschnitt 17 EB-VO-AK - Zu § 17

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

17.1
Für Schülerinnen und Schüler, die

  1. 1.
    vor dem Schuljahr 2005/06 die Einführungsphase besuchen oder
  2. 2.
    vor dem Schuljahr 2006/07 in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurückgetreten oder ohne Besuch der Einführungsphase eingetreten sind,

ist der Erlass "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg" vom 10.7.1998 (SVBl. S. 230) anstelle dieses Erlasses anzuwenden.