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§ 7 APVO-RettSan - Ausbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
Amtliche Abkürzung
APVO-RettSan
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel, trägt die schulische Ausbildungsstätte.

(2) 1Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. 2Die Anforderungen ergeben sich aus Anlage 4. 3Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

(3) 1Der Lehrplan der Ausbildungsstätte und dessen Änderung bedürfen der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde. 2Aus dem Lehrplan müssen die zu unterrichtenden Themen und die jeweiligen Zeitansätze hervorgehen.

(4) Die Ausbildungsstätte unterstützt die Auszubildenden bei der Auswahl der Ausbildungseinrichtungen für die Praktika.

(5) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass sich ihre Lehrkräfte jährlich pädagogisch und fachlich fortbilden.