Abschnitt 9 EB-VO-GO - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
9.1
In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Oberschule sowie der Kooperativen Gesamtschule und der Integrierten Gesamtschule gelten für die Versetzung in die Qualifikationsphase nur § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 5 sowie § 8 Abs. 1 des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; Nr. 3.6 des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" ist nicht anzuwenden. Die Versetzungsentscheidung basiert auf den Pflichtfächern nach Anlage 1 oder 2.
9.2
Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Wahlfach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden.
9.3
Sofern die Voraussetzungen zum Erwerb des Kleinen Latinums oder des Latinums bereits am Ende der Einführungsphase nach Nr. 16.4 EB-AVO-GOBAK in der jeweils geltenden Fassung erfüllt worden sind, wird dieses auf dem Zeugnis wie folgt bescheinigt:
"Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis über das ... ein."