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Pflichtfeld

Abschnitt 9 EB-VO-GO - Zu § 9

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

9.1
In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule gelten für die Versetzung in die Qualifikationsphase nur § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 5 sowie § 8 Abs. 1 des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; Nr. 3.6. des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" ist nicht anzuwenden. Die Versetzungsentscheidung basiert auf den Pflichtfächern nach Anlage 1.

9.2
In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule und in der Integrierten Gesamtschule gelten für die Versetzung in die Qualifikationsphase nur § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; die §§ 4 bis 9 sowie Nr. 3.6 des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" sind nicht anzuwenden. Die Versetzungsentscheidung basiert auf den Pflichtfächern nach Anlage 2.

9.3
Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Wahlfach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden.

9.4
Sofern die Voraussetzungen zum Erwerb des Kleinen Latinums oder des Latinums bereits am Ende der Einführungsphase nach Nr. 16.4 EB-AVO-GOFAK in der jeweils geltenden Fassung erfüllt worden sind, wird dieses auf dem Zeugnis wie folgt bescheinigt:

"Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis über das ... ein."