Landgericht Aurich
Urt. v. 20.12.2016, Az.: 5 S 155/16

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
20.12.2016
Aktenzeichen
5 S 155/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 23.06.2016 - AZ: 073 C 118/13

Tenor:

I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 23.6.2016 – Az. 073 C 118/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.512,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.) Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.512,44 €

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung ist unbegründet.

I.) Der Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG, 1 PlfVG die Zahlung von 4.512,44 € verlangen.

1.) In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ein Direktanspruch des Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, so dass § 117 Abs. 5 VVG nicht einschlägig ist (Stiefel/Maier-Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 18.A., § 117 Rdnr. 151; Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 29.A., § 117 Rdnr. 37). In diesem Fall richtet sich der Ausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer bzw. versicherter Person nach § 116 VVG  (Prölss/Martin-Knappmann, a.a.O., § 116 Rdnr. 1).

2.) Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG haften im Falle eines Direktanspruchs des Dritten gegen den Versicherer der Versicherer, sein Versicherungsnehmer und / oder der Versicherte als Gesamtschuldner (Prölss/Martin-Knappmann, a.a.O., § 116 Rdnr. 18). Ist der Versicherer im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer - etwa wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers - nicht oder nicht vollständig leistungsverpflichtet, kann er nach dem Schadenfall seine Leistung bei dem Versicherungsnehmer oder bei der mitversicherten Person gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 VVG regressieren (Stiefel/Maier-Jahnke, a.a.O., § 116 VVG Rdnr. 39, 40).

3.) Bei dem Beklagten handelt es sich um eine mitversicherte Person, weil dieser unstreitig den bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw geführt hat, § 2 Abs. 2 Ziff. 3 KfzPflVV.

4.) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte D.2.1 der AKB der Klägerin zuwidergehandelt, so dass die Klägerin gemäß D.3.1 S. 2 der AKB der Klägerin berechtigt war, ihre Leistungen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag mit B. E. zu 75 % zu kürzen.

1.) Das Amtsgericht ist nach Durchführung eines Ortstermins zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte aufgrund Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen und damit gegen die Obliegenheiten gemäß Abschnitt D.2.1 der AKB der Klägerin verstoßen hat. Das Amtsgericht hat diese Annahme sorgfältig und überzeugend begründet. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch - worauf schon das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat. Danach kann der Unfall vom 7.4.2012 auf der Kreuzung P. Weg / O. Straße in O. weder auf die mangelnde Fahrpraxis, die Witterungs- oder Sichtverhältnisse noch auf die Ortsunkundigkeit des Beklagten zurückgeführt werden. Vielmehr liegt ein erheblicher alkoholbedingter Fahrfehler des Beklagten vor. Das Amtsgericht hat sich im Rahmen eines Ortstermins selbst davon überzeugt, dass der Beklagte nur aufgrund des Alkoholgenusses die Bevorrechtigung des Unfallgegners nicht beachtet hat. Die Vorfahrtsregelung an der Kreuzung sei aufgrund der Veränderung der Straßenverhältnisse, nämlich die Erweiterung des P. Weg auf vier Fahrspuren vor der Kreuzung, durch die Beschilderung und insbesondere durch das gelbe Warnblinklicht der Ampel zweifelsfrei erkennbar gewesen. Insbesondere das Warnblinklicht könne der Beklagte angesichts der vorherrschenden Dunkelheit nur aufgrund seiner Alkoholisierung übersehen haben, zumal er sich nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von lediglich 20 Km/h der Kreuzung genähert hat. Dem ist nichts hinzuzufügen; konkrete Zweifel an den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht.

2.) Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung durfte die Klägerin von ihrem Kürzungsrecht gemäß D.3.1 Gebrauch machen. Die von ihr vorgenommene Kürzung ihrer Leistungen um 75 % ist nicht zu beanstanden.

a.) Der Beklagte hat den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig handelt, wer die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010, Az. 4 U 101/10, zitiert nach juris, Rdnr. 26 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier seitens des Beklagten erfüllt.

a.) Der Beklagte muss vor Fahrtantritt in erheblichem Maße Alkohol zu sich genommen haben. Der Blutalkoholbefund, der sich aufgrund einer Blutprobe ergeben hat, die ca. 40 Minuten nach dem Unfall entnommen worden ist, hat eine BAK von 0,91 g 0/00 ergeben. Damit hat relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen, wobei allerdings die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 0/00) fast erreicht war. Wie schon oben ausgeführt, hat der Beklagte aufgrund dieser Alkoholisierung einen Fahrfehler begangen, der zu einem Verkehrsunfall geführt hat. Bereits deshalb, weil der Grad der relativen Fahruntüchtigkeit der absoluten Fahruntüchtigkeit stark angenähert war, erscheint es gerechtfertigt, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag um 75 % zu kürzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2014, Az. 4 U 165/13, zitiert nach juris, Rn. 98,101, OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010, Az. 4 U 101/10, Rn. 25,31; OLG Hamm, Urteil vom 25.8.2010, Az. 20 U 74/10, zitiert nach juris, Rn. 47; Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2.A., D.2.1 AKB Rdnr. 39, 41).

b.) Der Umstand, dass sich bei der Messung des Alkoholgehalts unmittelbar nach dem Unfall mithilfe eines Alcomats lediglich eine BAK von 0,6 %o ergeben hat, entlastet den Beklagten nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die BAK mithilfe eines Alcomaten hinreichend sicher ermittelt werden kann. Es kommt nämlich maßgeblich darauf an, welche Alkoholmenge der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfalls im Körper gehabt hat und ob diese zu einer Blutalkoholkonzentration führen kann, die zu einer relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit führt. Die Anflutungswirkung nach Trinkende auf den maßgeblichen Grenzwert gleicht den Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest aus, weshalb es für die Frage der Fahruntüchtigkeit keinen Unterschied macht, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übertritt. Dies hat auch der Gesetzgeber durch die Regelung in § 24a Abs. 1 StVG deutlich gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.1973, Az. 4 StR 130/73, zitiert nach juris, Rn. 13; OLG Köln, Urteil vom 28.9.2012, Az. 20 U 107/12, zitiert nach juris, Rn. 8).

c.) Auch nach Abwägung aller für und gegen den Versicherten sprechenden berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte hat die Klägerin von ihrem Kürzungsrecht keinen zu hohen Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, seine Obliegenheitsverletzung als weniger schwerwiegend erscheinen zu lassen. Der Kläger muss angesichts der nach dem Unfall festgestellten BAK in erheblichem Maße Alkohol vor Fahrtantritt zu sich genommen haben. Gründe, die dieses Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten wie zum Beispiel eine psychische Ausnahmesituation, hat er nicht dargelegt. Was den Unfallhergang anbelangt, hat sich der Beklagte zwar der Kreuzung, auf der sich der Unfall ereignet hat, nur mit geringer Geschwindigkeit genähert. Gleichwohl hat er sich einer klaren Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht, die leicht zu deutlich höheren Sach- und zu Personenschäden hätte führen können. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass er keine Ausfallerscheinungen nach dem Verkehrsunfall gezeigt hat, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht. Dem Beklagten hätte bereits aufgrund seines erheblichen Alkoholkonsums klar sein müssen, dass er nicht mehr imstande ist, ein Kfz sicher zu führen. Hätten zudem Ausfallerscheinungen vorgelegen, die ihn zusätzlich vom Fahren hätten abhalten müssen, hätte vielmehr eine noch höhere Leistungskürzung in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 29). Ist der Beklagte überdies noch leicht übermüdet gewesen, wie er behauptet, hätte er erst recht ein Fahrzeug nicht führen dürfen.

3.) Das Amtsgericht hat den Schaden, den die Klägerin reguliert hat, in Höhe von 6.016,58 € für gerechtfertigt gehalten, was von den Parteien in zweiter Instanz nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Mithin kann die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung von 4.512,44 € fordern.

II.) Die Zinsforderung folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.