Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 15 NWattNPG - Erholungszone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die Erholungszone darf nur für die Erholung genutzt werden, insbesondere für das Gehen, Lagern, Baden, den Aufenthalt in Strandkörben, das Reiten, Angeln, Sammeln von Muscheln, Drachen steigen lassen und die sportliche Betätigung. Der Einsatz motorgetriebener Fahrzeuge und das Aufstellen von Strandiglus, mobilen Umkleidekabinen und Toiletten sowie von ähnlichen bewegbaren Einrichtungen sind erlaubt, soweit dies zur Ermöglichung der nach Satz 1 erlaubten Nutzungen erforderlich ist.

(2) Es ist insbesondere verboten,

  1. 1.
    Campingzelte oder Wohnwagen aufzustellen,
  2. 2.
    lärmintensive Veranstaltungen durchzuführen,
  3. 3.
    am Strand mit Strandbuggys oder ähnlichen motorisierten Freizeitfahrzeugen zu fahren und
  4. 4.
    bauliche Anlagen zu errichten, soweit dies nicht nach Absatz 1 Satz 2 erlaubt ist.

(3) Lärmintensive Veranstaltungen können mit Ausnahme von Motorsportveranstaltungen im Einzelfall zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.

(4) Die Entnahme und das Aufschütten von Sand zur Erhaltung des Strandes sind zulässig, soweit der Schutzzweck es erlaubt.

(5) Die Nutzungen nach Absatz 1 Satz 1 sind durch Einzelanordnung zu beschränken, soweit sie zur Zerstörung oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops im Sinne des § 20c Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können und nicht aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind.