EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung

Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 12. Juli 2018 (Nds. GVBl. S. 161, 172 - VORIS 20300 -)

Aufgrund des § 178 Abs. 1 Nr. 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Geltungsbereich1
Betriebsleitung2
Betriebsausschuss3
Betriebssatzung4
Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens5
Zweiter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Erster Abschnitt
Wirtschaftsführung
Kapitalausstattung6
Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln7
Wirtschaftsjahr8
Steuerung und Berichtswesen9
Kassengeschäfte, Liquiditätsplanung10
Vergabe öffentlicher Aufträge11
Gewinn und Verlust12
Wirtschaftsplan13
Erfolgsplan14
Vermögensplan15
Stellenübersicht16
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung17
Zweiter Abschnitt
Rechnungswesen
Leitung des Rechnungswesens18
Buchführung, Inventar und Aufbewahrung19
Jahresabschluss20
Bilanz21
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht22
Anhang23
Lagebericht24
Vorlage25
Verwendung von Mustern26
Dritter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Wirtschaftsführung27
Rechnungswesen28
Vierter Teil
Prüfung
Grundsatz29
Inhalt30
Beauftragung von Dritten31
Prüfungsverfahren32
Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk33
Abschluss der Prüfung34
Beschlussfassung35
Bekanntmachung36
Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen37
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Freistellung38
Übergangsbestimmungen39
Inkrafttreten40

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 EigBetrVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Diese Verordnung gilt für die Eigenbetriebe der Kommunen, soweit durch Bundesrecht anderes nicht bestimmt ist.

§ 2 EigBetrVO - Betriebsleitung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Betriebsleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. 2Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Betriebsleitung vor einer Weisung zu hören hat.

(2) 1Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so regelt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist. 2Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss. 3Im Übrigen bestimmt die Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(3) Die Betriebsleitung zeichnet unter Angabe des Namens des Eigenbetriebes.

§ 3 EigBetrVO - Betriebsausschuss

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Für mehrere Eigenbetriebe einer Kommune kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.

(2) 1Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss rechtzeitig über die wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. 2Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist mindestens halbjährlich in schriftlicher Form zu unterrichten. 3Ist ein Vermögensplan aufzustellen, so ist gemäß Satz 2 auch über dessen Abwicklung zu unterrichten.

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode und bei Auflösung der Vertretung führt der Betriebsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Betriebsausschusses fort.