§ 18 EigBetrVO - Leitung des Rechnungswesens
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Das Rechnungswesen ist einheitlich zu leiten. 2Ist nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung ein Mitglied der Betriebsleitung für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, so leitet es auch das Rechnungswesen.