§ 24 EigBetrVO - Lagebericht
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 2Im Lagebericht ist auch auf Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz einzugehen.
(2) Ist der Eigenbetrieb nach § 38 Abs. 2 von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freigestellt, so muss der Lagebericht über § 289 des Handelsgesetzbuchs hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) genannten Sachverhalte eingehen und diese hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsaussichten bewerten.