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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 24 EigBetrVO - Lagebericht

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 2Im Lagebericht ist auch auf Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz einzugehen.

(2) Ist der Eigenbetrieb nach § 38 Abs. 2 von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freigestellt, so muss der Lagebericht über § 289 des Handelsgesetzbuchs hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) genannten Sachverhalte eingehen und diese hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsaussichten bewerten.