§ 3 EigBetrVO - Betriebsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Für mehrere Eigenbetriebe einer Kommune kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.
(2) 1Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss rechtzeitig über die wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. 2Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist mindestens halbjährlich in schriftlicher Form zu unterrichten. 3Ist ein Vermögensplan aufzustellen, so ist gemäß Satz 2 auch über dessen Abwicklung zu unterrichten.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode und bei Auflösung der Vertretung führt der Betriebsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Betriebsausschusses fort.