§ 4 EigBetrVO - Betriebssatzung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
In der Betriebssatzung sind zu bestimmen
- 1.
der Gegenstand, die Aufgaben und der Name des Eigenbetriebes,
- 2.
die Höhe des Stammkapitals,
- 3.
die Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens (§ 5) und
- 4.
die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses.