§ 21 EigBetrVO - Bilanz
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes eine abweichende Gliederung erfordert.
(2) 1§ 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.