§ 35 EigBetrVO - Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres ist über
- 1.
den Jahresabschluss,
- 2.
den Lagebericht,
- 3.
die Entlastung der Betriebsleitung und
- 4.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes
zu beschließen. 2Wird die Entlastung der Betriebsleitung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.