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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 14 EigBetrVO - Erfolgsplan

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist wie eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern; zusätzliche Gliederungsposten sind zulässig. 3Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Wirtschaftsjahres und die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen. 4Am Ende des Erfolgsplans sind der Gesamtbetrag der voraussichtlich anfallenden Erträge und der Gesamtbetrag der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen in folgender Form anzugeben: "Der Erfolgsplan umfasst voraussichtlich anfallende Erträge in Höhe von insgesamt ..... Euro und voraussichtlich entstehende Aufwendungen in Höhe von insgesamt ..... Euro."

(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind zu begründen.

(3) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. 2Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. 3Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 4Sind die Mehraufwendungen unabweisbar, so genügt die Unterrichtung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Betriebsausschusses.