Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 7 EigBetrVO - Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln

  1. 1.

    an die Kommune,

  2. 2.

    an einen anderen Eigenbetrieb der Kommune oder

  3. 3.

    an eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, die oder der von § 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG erfasst ist,

angemessen vergüten lassen.

(2) Der Eigenbetrieb kann abweichend von Absatz 1

  1. 1.

    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

  2. 2.

    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und

  3. 3.

    auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Absatz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.