§ 29 EigBetrVO - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Die Jahresabschlussprüfung ist jährlich durchzuführen. 2Sie soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.