§ 25 EigBetrVO - Vorlage
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.