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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 8 EigBetrVO - Wirtschaftsjahr

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Kommune. 2Wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.