§ 32 EigBetrVO - Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der Eigenbetrieb hat dem Rechnungsprüfungsamt oder der mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung beauftragten Person (Prüfstelle) seine Prüfungsbereitschaft unverzüglich anzuzeigen und die Prüfungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Erhebungen vor Ort zu ermöglichen.
(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, so hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfstelle dort die erforderliche Unterstützung erhält.
(3) Die Prüfstelle soll die Prüfungsfeststellungen in einer Schlussbesprechung mit der Betriebsleitung erörtern.