Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 38 WO-PersV - Wahlausschreiben

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Tag seines Erlasses;

  2. 2.

    die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen und gegebenenfalls innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern;

  3. 3.

    die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, wenn nach Nummer 2 in der Gruppe Frauen und Männer zu wählen sind;

  4. 4.

    den Hinweis, dass Wahlvorschläge auch Angehörige des Geschlechts enthalten können, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist;

  5. 5.

    den Hinweis, ob ein Minderheitensitz (§ 7 Abs. 6 Sätze 4 bis 7) zuerkannt worden und welcher Gruppe er zuzuordnen ist;

  6. 6.

    Angaben darüber, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;

  7. 7.

    den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

  8. 8.

    die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlages vorgeschrieben ist (§ 10 Abs. 4), und den Hinweis, dass jede Bewerberin und jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann;

  9. 9.

    die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;

  10. 10.

    den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

  11. 11.

    den Tag oder die Tage der Stimmabgabe;

  12. 12.

    den Ort und die Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch folgende Angaben:

  1. 1.

    die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

  2. 2.

    den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

  3. 3.

    den Ort, an dem die Vorschläge bekannt gegeben werden,

  4. 4.

    den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

  5. 5.

    einen Hinweis auf die Möglichkeit und im Falle des § 41 Abs. 1 die Notwendigkeit der Briefwahl.

(4) 1Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. 2Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Aushangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die elektronische Zugänglichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) müssen bis zum Abschluss der Stimmabgabe aufrechterhalten werden.