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§ 8 WO-PersV - Wahlausschreiben

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Tag seines Erlasses;

  2. 2.

    die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten nach § 3 Abs. 1;

  3. 3.

    die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, getrennt nach Gruppen und gegebenenfalls innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern;

  4. 4.

    die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, wenn nach Nummer 2 in der Gruppe Frauen und Männer zu wählen sind;

  5. 5.

    den Hinweis, dass Wahlvorschläge auch Angehörige des Geschlechts enthalten können, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist;

  6. 6.

    den Hinweis, ob ein Minderheitensitz (§ 7 Abs. 6 Sätze 4 bis 7) zuerkannt worden und welcher Gruppe er zuzuordnen ist;

  7. 7.

    Angaben darüber, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;

  8. 8.

    die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

  9. 9.

    den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

  10. 10.

    den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

  11. 11.

    die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlages vorgeschrieben ist (§ 10 Abs. 4), und den Hinweis, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber für die Wahl des Personalrats nur auf einem Vorschlag benannt werden kann;

  12. 12.

    die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;

  13. 13.

    den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

  14. 14.

    den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;

  15. 15.

    den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

  16. 16.

    einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl;

  17. 17.

    Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) 1Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt zu machen. 2Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Aushangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die elektronische Zugänglichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) müssen bis zum Abschluss der Stimmabgabe aufrechterhalten werden. 3Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist das Wahlausschreiben auf Anforderung zu übersenden.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.