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§ 42 WO-PersV - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Der örtliche Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. 2Er fertigt eine Wahlniederschrift nach § 23.

(2) 1Nach Feststellung des Wahlergebnisses ist dieses unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand elektronisch zu übermitteln. 2Unverzüglich im Anschluss an die elektronische Übermittlung des Wahlergebnisses ist dem Bezirkswahlvorstand die Niederschrift mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. 3Nach Eingang der Niederschrift hat der Bezirkswahlvorstand zu prüfen, ob das elektronisch übermittelte Wahlergebnis mit dem in der Niederschrift angegebenen Wahlergebnis übereinstimmt. 4Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl spätestens am sechsten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe fest.

(4) 1Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Diese machen es in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 3Die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Aushangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die elektronische Zugänglichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) müssen für die Dauer von zwei Wochen aufrechterhalten werden. 4Der Bezirkswahlvorstand hat das Wahlergebnis den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.