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§ 15 WO-PersV - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

1Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 13 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, macht der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Bei Wahlvorschlägen, die nach § 12 Abs. 5 als gültig anerkannt worden sind, macht der Wahlvorstand zugleich die von den Vorschlagenden genannten Gründe für das Abweichen von § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG bekannt. 3Es soll auch angegeben werden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl zu wählen ist und wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. 4Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.