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§ 32 WO-PersV - Ermittlung des Wahlergebnisses, wenn der Personalrat oder eine Gruppenvertretung nur aus einer Person besteht

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Ist in den Personalrat oder in eine Gruppenvertretung nur eine Person zu wählen, so ist die Person gewählt, die in der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, an erster Stelle benannt ist. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Ersatzmitglieder sind die übrigen Personen der Vorschlagsliste, auf die die meisten Stimmen entfallen, in der Reihenfolge ihrer Benennung.