§ 2 WO-PersV - Bekanntmachungen des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands aufgrund dieser Wahlordnung erfolgen
- 1.
durch Aushang des bekannt zu machenden Schriftstücks in der Dienststelle einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören, oder
- 2.
durch elektronisches Zugänglichmachen des bekannt zu machenden Schriftstücks mittels technischer Einrichtungen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind.
2Die nach Satz 1 Nr. 2 zugänglich gemachten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. 3Eine Bekanntmachung ausschließlich nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn für alle Wahlberechtigten der technische Zugang zum Schriftstück eröffnet ist. 4Soll die Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen und kann der Wahlvorstand den Aushang nicht selbst vornehmen, so veranlasst die Dienststelle diesen auf Ersuchen des Wahlvorstandes.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Bekanntmachung.
(3) 1Der Wahlvorstand hat den Tag der Bekanntmachung bei einer Bekanntmachung durch Aushang auf dem Schriftstück und bei einer Bekanntmachung durch elektronisches Zugänglichmachen in dem elektronischen Dokument zu vermerken. 2Nach Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums seit der Bekanntmachung ist der letzte Tag des Aushangs und des elektronischen Zugänglichmachens entsprechend Satz 1 zu vermerken. 3Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat die ersuchte Dienststelle dem Wahlvorstand den ersten Tag des Aushangs mitzuteilen und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.