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§ 27 WO-PersV - Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

Die Wahlunterlagen werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sind nach der nächsten Personalratswahl zu vernichten.