§ 43 WO-PersV - Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 36 bis 42 entsprechend, soweit sich aus Absatz 2 und § 44 nichts anderes ergibt.
(2) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.