Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 43 WO-PersV - Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 36 bis 42 entsprechend, soweit sich aus Absatz 2 und § 44 nichts anderes ergibt.

(2) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.