EB-AVO-WaNi,NI - Ergänzende Bestimmungen-AVO-WaNi Runderlass

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 15.11.2012 - 33-83216

Vom 15. November 2012 (SVBl. 2013 S. 5, 177)

Geändert durch RdErl. vom 1. November 2018 (SVBl. S. 707)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi) vom 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 139; SVBl. S. 299), geändert durch Verordnung vom 15.11.2012 (Nds. GVBl. S. 457; SVBl. S. 600)

  2. b)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi) vom 2.5.2005 (SVBl. S. 305, ber. 2006 S. 285) - VORIS 22410 -

Zur Durchführung der Bezugsverordnung zu a wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 11
Zu § 22
Zu § 33
Zu § 44
Zu § 55
Zu § 66
Zu § 77
Zu § 88
Zu § 99
Zu § 1010
Zu § 1111
Zu § 1212
Zu § 1313
Zu § 1414
Zu § 1515
Zu § 1616
Zu § 1717
Zu § 1818
Zu § 1919
Muster für das Zeugnis am Ende des 12. Schuljahrgangs in der Qualifikationsphase der Freien WaldorfschuleAnlage 1
Muster für das Abgangszeugnis aus der Qualifikationsphase der Freien WaldorfschuleAnlage 2
Muster für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für die Freie WaldorfschuleAnlage 3a
Muster für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und NichtschülerAnlage 3b
Muster für die Bescheinigung über eine nicht bestandene Abiturprüfung für die Freie WaldorfschuleAnlage 4a
Muster für die Bescheinigung über eine nicht bestandene Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und NichtschülerAnlage 4b
Mindestvoraussetzungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums und des Graecums für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen sowie für Nichtschülerinnen und NichtschülerAnlage 5
Muster für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife für die Freie WaldorfschuleAnlage 6a
Muster für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife für Nichtschülerinnen und NichtschülerAnlage 6b
Muster für das Zeugnis der FachhochschulreifeAnlage 7

Abschnitt 1 EB-AVO-WaNi - 1 - Zu § 1

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
Die Mindestleistungen nach Absatz 2 beziehen sich auf die Endnoten nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 und den Schülerkreis nach § 45 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) in der jeweils geltenden Fassung. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase ist der Schulbehörde durch die Schule anzuzeigen.

1.2
Die allgemeine Hochschulreife wird durch Leistungsnachweise in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen erworben.

1.3
Für die Anerkennung als berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife sind die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) und der Nr. 1 - Zu § 1 der Ergänzenden Bestimmungen zu der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2 EB-AVO-WaNi - 2 - Zu § 2

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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Dem Unterricht liegen die entsprechenden Kerncurricula für das Gymnasium zugrunde. Bei der Umsetzung der fachbezogenen Kerncurricula in die schuleigenen Fachcurricula werden die wesentlichen Gesichtspunkte der Waldorfpädagogik berücksichtigt.

2.2
Aus Gründen der fachspezifischen Unterrichtsversorgung kann der Unterricht auf erhöhtem und auf grundlegendem Anforderungsniveau abweichend vom Regelfall in einer Lerngruppe gemeinsam erteilt werden.

2.3
Die Schulbehörde kann den Unterricht in der Qualifikationsphase überprüfen und dazu im Einzelfall Aufgaben für schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) stellen und sich Klausuren zur Beurteilung vorlegen lassen.

2.4
In den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 werden in der Qualifikationsphase insgesamt vier Klausuren geschrieben, die Klausuren der schriftlichen Abiturprüfung bleiben dabei unberücksichtigt. In den übrigen Fächern nach Anlage 1 werden in der Qualifikationsphase insgesamt drei Klausuren geschrieben, dabei kann an die Stelle einer Klausur eine praktische Leistungskontrolle treten, die bewertet wird. In den künstlerischen Fächern kann eine fachpraktische Aufgabe ohne schriftlichen Aufgabenteil an die Stelle einer Klausur treten.

2.5
Für das Zeugnis am Ende des 12. Schuljahrgangs in der Qualifikationsphase ist das Muster nach Anlage 1 zu verwenden.

2.6
Der Gleichstellungsvermerk auf dem Abgangszeugnis nach Absatz 3 lautet: "Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I/dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I/Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss". Der entsprechende Abschluss ist von der Schule einzusetzen. Für das Abgangszeugnis ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden.

Abschnitt 3 EB-AVO-WaNi - 3 - Zu § 3

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3.1
In den drei schriftlichen Prüfungsfächern nach Absatz 4 Nr. 4 sind Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau, in dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach nach Absatz 4 sowie in den mündlichen Prüfungsfächern nach Absatz 5 und den Fächern nach Absatz 6 Kenntnisse auf grundlegendem Anforderungsniveau nachzuweisen.

3.2
An Freien Waldorfschulen muss es sich bei den beiden Fremdsprachen um eine mindestens ab dem 7. Schuljahrgang betriebene erste Pflichtfremdsprache und eine mindestens ab dem 9. Schuljahrgang betriebene zweite Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache handeln.

Abschnitt 4 EB-AVO-WaNi - 4 - Zu § 4

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4.1
Für die Termingestaltung und die Durchführung der Abiturprüfung gelten die Ergänzenden Bestimmungen zur AVO-GOBAK entsprechend.

4.2
Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase ist für den Prüfungstermin im laufenden Schuljahr bis zum 15. März zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. a)

    eine Liste der Prüfungsfächer für die schriftliche und die mündliche Prüfung;

  2. b)

    eine Erklärung, ob und ggf. wie oft bereits eine Zulassung zur Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen nicht erfolgt ist;

  3. c)

    Angabe, in welchen beiden Fächern die Schulhalbjahresergebnisse gem. § 3 Abs. 6 angerechnet werden sollen;

  4. d)

    Angabe, ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll.

4.3
Die Anträge werden von der Schule der zuständigen Schulbehörde gesammelt vorgelegt. Ihnen sind Angaben über den schulischen Werdegang der Schülerinnen und Schüler sowie über Art, Umfang und Inhalt der Vorbereitung beizufügen.

4.4
Den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen teilt die zuständige Schulbehörde durch die Leitung der Schule die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.