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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 EB-AVO-WaNi - 16 - Zu § 16

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

16.1
Die Prüfungskommission stellt den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fest. Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 6a oder 6b erteilt die Schulbehörde.

16.2
Die Fachhochschulreife nach § 18 AVO-GOBAK wird auf Antrag bei der Schulbehörde zuerkannt. Für das Zeugnis ist das Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6a oder 6b einzutragen.