Abschnitt 16 EB-AVO-WaNi - 16 - Zu § 16
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
16.1
Die Prüfungskommission stellt den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fest. Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 6a oder 6b erteilt die Schulbehörde.
16.2
Die Fachhochschulreife nach § 18 AVO-GOBAK wird auf Antrag bei der Schulbehörde zuerkannt. Für das Zeugnis ist das Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Als Durchschnittsnote ist die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 6a oder 6b einzutragen.