Abschnitt 10 EB-AVO-WaNi - 10 - Zu § 10
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
10.1
Die Prüfungskommission setzt für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung an, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit deutlich vom Mittelwert der beiden Schulhalbjahresergebnisse in dem betreffenden Fach aus der Qualifikationsphase abweicht. Auch in anderen Fällen, insbesondere bei einem uneinheitlichen Leistungsbild, kann sie eine mündliche Prüfung anordnen. Die Mitteilung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Schule spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern.
10.2
Die Prüfungskommission setzt bei der Nichtschülerabiturprüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung an, wenn die Bewertung der schriftlichen Arbeit unter 5 Punkten liegt. Sie kann auch in anderen begründeten Fällen eine mündliche Prüfung anordnen; die Begründung ist schriftlich niederzulegen.
10.3
Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 2 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Absatz 1 liegen.
10.4
Die mündlichen Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler sind spätestens vier Monate nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen zu beenden.
10.5
In der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten.
10.6
Spätestens am Tage vor der mündlichen Prüfung sind dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission die Aufgaben der mündlichen Prüfung von der Prüferin oder von dem Prüfer vorzulegen.
10.7
Nach Anhörung der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Themen der mündlichen Prüfung abändern.
10.8
Nr. 8.1 gilt entsprechend.