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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 EB-AVO-WaNi - 15 - zu § 15

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

15.1
Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Anlage 3a oder 3b. Wer die Abiturprüfung nicht bestanden, jedoch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, erhält darüber eine Bescheinigung nach Nr. 16.1. Bei nicht bestandener Abiturprüfung und nicht erworbenem schulischen Teil der Fachhochschulreife wird eine Bescheinigung nach Anlage 4a oder 4b ausgestellt. An der Freien Waldorfschule werden die Zeugnisse und die Bescheinigungen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Niedersächsischen Landesschulbehörde versehen. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden die Zeugnisse und die Bescheinigungen mit dem Kopfbogen und Dienstsiegel der Niedersächsischen Landesschulbehörde ausgestellt und vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben. Die Zeugnisse und die Bescheinigung tragen das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Eine Zweitausfertigung verbleibt an der Schule.

15.2
Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder auf der Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder auf dem Abgangszeugnis wird die nach Anlage 5 erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch als Kleines Latinum, Latinum, Großes Latinum oder als Graecum bescheinigt.

15.3
Die zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums nachzuweisenden Kenntnisse ergeben sich aus den Kerncurricula und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung im Lande Niedersachsen für die Fächer Latein und Griechisch.

15.4
Nr. 26.3 EB-AVO-GOBAK gilt entsprechend.