Abschnitt 14 EB-AVO-WaNi - 14 - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
14.1
Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Prüfling auch die Gründe mündlich bekannt, die zu dem negativen Gesamtergebnis geführt haben. Außerdem erfolgt ein Bescheid, in dem die Punktwertung der einzelnen Prüfungsergebnisse mitgeteilt wird. Eine Rechtsbehelfsbelehrung entfällt.
An Freien Waldorfschulen sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.