Abschnitt 1 EB-AVO-WaNi - 1 - Zu § 1
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1
Die Mindestleistungen nach Absatz 2 beziehen sich auf die Endnoten nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 und den Schülerkreis nach § 45 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) in der jeweils geltenden Fassung. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase ist der Schulbehörde durch die Schule anzuzeigen.
1.2
Die allgemeine Hochschulreife wird durch Leistungsnachweise in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen erworben.
1.3
Für die Anerkennung als berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife sind die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) und der Nr. 1 - Zu § 1 der Ergänzenden Bestimmungen zu der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.