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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 EB-AVO-WaNi - Mindestvoraussetzungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums und des Graecums für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen sowie für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu Nr. 15.2)

in Latein bzw. GriechischKleines LatinumLatinumGroßes LatinumGraecum
1bei der Abiturprüfung für Waldorfschülerinnen und -schüler
  • durchgängiger Unterricht mindestens ab 9. Schuljahrgang, Versetzung in die Qualifikationsphase mit mindestens der Note "ausreichend" und insgesamt mindestens 10 Punkten in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, dabei im zweiten mindestens 5 Punkte oder

  • als Prüfungsfach in der mündlichen Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten

  • als Prüfungsfach in der schriftlichen Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten

  • als Prüfungsfach nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 in der Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten

  • als schriftliches Prüfungsfach in der Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten

2bei der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
  • als Prüfungsfach in der mündlichen Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten

  • als Prüfungsfach in der schriftlichen Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten

  • als Prüfungsfach nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 in der Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten

  • als schriftliches Prüfungsfach in der Abiturprüfung mit mindestens 5 Punkten