Abschnitt 3 EB-AVO-WaNi - 3 - Zu § 3
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1
In den drei schriftlichen Prüfungsfächern nach Absatz 4 Nr. 4 sind Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau, in dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach nach Absatz 4 sowie in den mündlichen Prüfungsfächern nach Absatz 5 und den Fächern nach Absatz 6 Kenntnisse auf grundlegendem Anforderungsniveau nachzuweisen.
3.2
An Freien Waldorfschulen muss es sich bei den beiden Fremdsprachen um eine mindestens
ab dem 7. Schuljahrgang betriebene erste Pflichtfremdsprache und eine mindestens ab
dem 9. Schuljahrgang betriebene zweite Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache handeln.