Abschnitt 4 EB-AVO-WaNi - 4 - Zu § 4
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Für die Termingestaltung und die Durchführung der Abiturprüfung gelten die Ergänzenden Bestimmungen zur AVO-GOBAK entsprechend.
4.2
Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase ist für den Prüfungstermin im laufenden Schuljahr bis zum 15. März zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
eine Liste der Prüfungsfächer für die schriftliche und die mündliche Prüfung;
- b)
eine Erklärung, ob und ggf. wie oft bereits eine Zulassung zur Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen nicht erfolgt ist;
- c)
Angabe, in welchen beiden Fächern die Schulhalbjahresergebnisse gem. § 3 Abs. 6 angerechnet werden sollen;
- d)
Angabe, ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll.
4.3
Die Anträge werden von der Schule der zuständigen Schulbehörde gesammelt vorgelegt. Ihnen sind Angaben über den schulischen Werdegang der Schülerinnen und Schüler sowie über Art, Umfang und Inhalt der Vorbereitung beizufügen.
4.4
Den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen teilt die zuständige Schulbehörde durch die Leitung der Schule die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.