Abschnitt 7 EB-AVO-WaNi - 7 - Zu § 7
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-WaNi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1
Bei der Prüfung von Bewerberinnen oder Bewerbern, die in Kursen in niedersächsischen Einrichtungen oder Ausbildungsstätten nach Nr. 5.1 vorbereitet wurden, können entsprechende Lehrkräfte als stimmberechtigte oder nicht stimmberechtigte Mitglieder in Fachprüfungsausschüsse bei der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler berufen werden, wenn sie die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fach besitzen und über längere Unterrichtserfahrung in diesem Fach verfügen.