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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EB-AVO-WaNi - 2 - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Dem Unterricht liegen die entsprechenden Kerncurricula für das Gymnasium zugrunde. Bei der Umsetzung der fachbezogenen Kerncurricula in die schuleigenen Fachcurricula werden die wesentlichen Gesichtspunkte der Waldorfpädagogik berücksichtigt.

2.2
Aus Gründen der fachspezifischen Unterrichtsversorgung kann der Unterricht auf erhöhtem und auf grundlegendem Anforderungsniveau abweichend vom Regelfall in einer Lerngruppe gemeinsam erteilt werden.

2.3
Die Schulbehörde kann den Unterricht in der Qualifikationsphase überprüfen und dazu im Einzelfall Aufgaben für schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) stellen und sich Klausuren zur Beurteilung vorlegen lassen.

2.4
In den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 werden in der Qualifikationsphase insgesamt vier Klausuren geschrieben, die Klausuren der schriftlichen Abiturprüfung bleiben dabei unberücksichtigt. In den übrigen Fächern nach Anlage 1 werden in der Qualifikationsphase insgesamt drei Klausuren geschrieben, dabei kann an die Stelle einer Klausur eine praktische Leistungskontrolle treten, die bewertet wird. In den künstlerischen Fächern kann eine fachpraktische Aufgabe ohne schriftlichen Aufgabenteil an die Stelle einer Klausur treten.

2.5
Für das Zeugnis am Ende des 12. Schuljahrgangs in der Qualifikationsphase ist das Muster nach Anlage 1 zu verwenden.

2.6
Der Gleichstellungsvermerk auf dem Abgangszeugnis nach Absatz 3 lautet: "Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I/dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I/Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss". Der entsprechende Abschluss ist von der Schule einzusetzen. Für das Abgangszeugnis ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden.